Entscheidungsstichwort (Thema)

Heizkostenabrechnung bei fehlerhafter Montage von Heizkostenverteilern

 

Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Der Vermieter hat keinen Anspruch aus der Heizkostenabrechnung, wenn eine große Zahl der an den Heizkörpern angebrachten Heizkostenverteiler nicht den Regeln der Technik entsprechend, nämlich in der Mitte der Heizkörperlängen, montiert ist. Daß daraus möglicherweise ein meßbarer Fehler nicht erwächst, ist unerheblich, denn zur Verbrauchserfassung dürfen gemäß HeizKoVO § 5 Abs 1 S 2 (juris: HeizkostenV) nur solche Ausstattungen verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 

Tatbestand

Das AG hat die Beklagte als Wohnungsmieterin verurteilt, aufgrund der verbrauchsabhängig erteilten Heizkostenabrechnung v. 25.5.1984 an den Kläger als Vermieter 806,41 DM nebst Zinsen zu zahlen.

Die Beklagte bestreitet, daß die Heizkostenverteiler gemäß der Vorschrift des § 5 HeizkostenV angebracht sind.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung des schriftlichen Gutachtens des Prof. Dr.-Ing. Z..

 

Entscheidungsgründe

Der Berufung ist stattzugeben und die Klage abzuweisen, denn die Hauptsache hat sich nicht erledigt. Die Klage war vielmehr von Anfang an unbegründet, denn der Kläger hat nicht nachgewiesen, daß ihm der eingeklagte Anspruch aus der Heizkostenabrechnung zustand.

Eine große Zahl der an den Heizkörpern angebrachten Heizkostenverteiler ist nämlich nicht den Regeln der Technik entsprechend montiert, nämlich in der Mitte der Heizkörperlängen. Von den 5 Heizkostenverteilern in der Wohnung der Beklagten sind 4 außerhalb der Mitte angebracht, wie das Gutachten ausweist. Daß daraus, wie der Gutachter meint, ein meßbarer Fehler nicht erwächst, ist unerheblich, denn zur Verbrauchserfassung dürfen gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 HeizkostenV nur solche Ausstattungen verwendet werden, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730807

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