Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Bestandsschutz für falsch eingeteilte Verbrauchsskalen an Heizkostenverteilern
Orientierungssatz
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Nicht auf die Heizkörperleistung abgestimmte Verbrauchsskalen der Heizkostenverteiler unterfallen nicht dem Bestandsschutz hergebrachter Verdunstungsmesser.
Gründe
(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Die Beklagten wenden sich mit Erfolg gegen die inhaltliche Richtigkeit der Heizkostenabrechnung. Die Beklagten, die sich die Ausführungen des Sachverständigen in dessen Gutachten zu eigen machen, haben substantiiert ausgeführt, daß die Ausstattung zur Erfassung des Wärmeverbrauchs durch grobe Anwendungsfehler im derzeitigen Zustand nicht dazu geeignet ist, eine verbrauchsabhängige Abrechnung zu erstellen. In der Wohnung der Beklagten wurden überwiegend an den Heizkostenverteilern falsch eingeteilte Verbrauchsskalen installiert. Die Falschdimensionierung führte zu prozentualen Abweichungen der Ist-Skalen von den Soll-Skalen bis zu 218,2% (Schlafzimmer). Bei der Dimensionierung der Skalen wurden in diesen Fällen grundsätzlich nicht zutreffende Heizkörperleistungen zugrunde gelegt.
Der Vortrag der Beklagten ist von der Klägerin selbst nicht bestritten worden. Hier gilt aber das Vorbringen der Streithelferin (Heizkostenverteilerfirma) als für die Klägerin vorgetragen, die aber mit ihrem eigenen Vorbringen eingesteht, daß die Skalen nicht ordnungsgemäß eingestellt waren ... Soweit die Streithelferin ausführt, die von dem Sachverständigen in seinem Gutachten herangezogenen DIN-Normen 4713 und 4714 seien erst nach der Installierung der Heizkostenverteiler im Dezember 1980 erlassen worden, geht ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 der HeizkostenV fehl. Die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV, die bei vor dem 1.7.1981 bereits vorhandenen sonstigen Ausstattungen als erfüllt gelten, betreffen nur die Verbrauchserfassungsanlagen selbst - wie z.B. Verdunstungsmesser -, die auch dann verwendet werden dürfen, wenn sie nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder nicht ihre Eignung auf andere Weise nachgewiesen wurde. Diese Geräte müssen aber mit den richtigen Skalen versehen ein. Hier hat der Sachverständige aber nicht die Ordnungsmäßigkeit der Meßgeräte als solche moniert, sondern die falsch dimensionierten Skalen, was nicht von § 12 Abs. 2 der HeizkostenV gedeckt wird.
Fundstellen