Verfahrensgang

AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 16 C 50/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen VIII ZR 255/04)

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 24.02.2003 wird aufrechterhalten.

2. Die Kläger haben die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen, Sachverständigenkosten und Nutzungsentschädigung in Anspruch. Der Mietvertrag vom 19. Juli 1984 führt beide Beklagte im Rubrum auf, indessen hat nur der Beklagte zu 1) den Mietvertrag unterschrieben. Ab Mai 1995 nutzte die Beklagte zu 2) die Wohnung allein. Infolge ihrer Kündigung vom 28. Juli 1998 wurde das Mietverhältnis zum 31. Juli 1999 beendet.

Das Amtsgericht hat der Klage durch Teilurteil gegenüber der Beklagten zu 2) teilweise in Höhe von 8.587,46 EUR wegen der Schadensersatzanspruchs, der Nutzungsentschädigung und den Sachverständigenkosten stattgegeben, wobei es ausführte, dass die Beklagte von ihrem Ehemann bei Vertragsschluss vertreten worden und Mieterin gewesen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten zu 2), mit der sie ihre erstinstanzliche Auffassung, nicht Mieterin gewesen zu sein, weiterverfolgt.

Aufgrund Säumnis der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2004 wurde das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Gegen das am 9. März 2004 zugestellte Versäumnisurteil hat die Klägerin mit am 22. März 2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt.

Die Kläger beantragen,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der gemäß den §§ 338 ff. ZPO zulässige Einspruch ist unbegründet. Denn die gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung ist erfolgreich.

Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung bestehen gegenüber der Beklagten zu 2) nicht, weil diese nicht Partei des Mietvertrages ist. Eine Unterschrift der Beklagten zu 2) unter den Mietvertrag liegt nicht vor. Der schriftliche Mietvertrag vom 19. Juli 1984 bezeichnet im Rubrum beide Beklagte als Mieter. Unterzeichnet worden ist der Vertrag hingegen lediglich vom Beklagten zu 1). Ein Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 2) konnte unter diesen Umständen nur bei einer wirksamen Vertretung gemäß § 164 Abs. 1 BGB durch den Beklagten zu 1) bei Vertragsschluss zustande kommen. Letzteres ist hier nicht der Fall. Eine Vollmacht gemäß § 1357 BGB besteht nicht für den Abschluss des Mietvertrages über die Ehewohnung, weil hierdurch der äußere Rahmen der ehelichen Gemeinschaft festgelegt wird und das Geschäft über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs weit hinausgeht (vgl. Stemel, Mietrecht, 3. Aufl., I 22). Für den Anschein einer konkludenten Bevollmächtigung zum Abschluss des Mietvertrages durch einen Ehegatten wäre dann Raum, wenn bereits in den Vertragsverhandlungen hinreichend deutlich wird, dass beide Ehegatten Mieter werden sollen. Dies setzt jedoch zumindest voraus, dass der andere Ehegatte überhaupt an den Vertragsverhandlungen beteiligt war (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG – 4 RE-Miet 1/92 v. 17.11.1992, GE 1993, 371; LG Marburg WuM 2000, 680). Dies ist nach dem Vortrag der Parteien hier indes nicht der Fall. Die Beklagte zu 2) hielt sich unstreitig für mehrere Monate im Ausland auf, als ihr Ehemann die Wohnung anmietete. Für die Kläger bestand unter diesen ihnen bekannten Umständen kein Vertrauen auf eine Vollmacht des Beklagten zu 1). Der Umstand allein, dass die Beklagte zu 2) in das Mietvertragsrubrum aufgenommen worden ist, führt mangels einer ihre Willenserklärung deckende Unterschrift nicht dazu, dass sie Mieterin wird. Es soll insoweit gerade auch vermieden werden, dass ein Ehegatte Mietverträge ohne Kenntnis und zu Lasten des anderen begründen kann. Ein der Entscheidung des OLG Düsseldorf (WuM 1989, 362) vergleichbarer Sachverhalt liegt nicht vor, da sich das Vertrauen des Vermieters dort gerade aus einem vorangegangenen Mietverhältnis beider Ehegatten über dieselben Räume ableitete.

Die Beklagte ist dem Mietvertrag auch nicht nachträglich durch ein faktisches Invollzugsetzen beigetreten und hat den Mietvertrag nicht genehmigt. Anhaltspunkte hierfür, die etwa in einer Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen liegen könnten, sind nicht ersichtlich. Weder in dem Auszug des Beklagten zu 1) und der alleinigen Nutzung der Wohnung durch die Beklagte zu 2) seit Mai 1995, noch in der teilweisen Zahlung der Miete seitens der Beklagten zu 2) liegen Umstände, die zwingend auf e...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge