Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Mietminderung bei Mietmangel infolge Beeinträchtigungen durch Dachgeschoßausbau
Leitsatz (amtlich)
Die Minderungsquote bei Dachgeschoßausbau ist regelmäßig mit 20% der Bruttokaltmiete anzusetzen (gegen ZK 64, 8. März 1996, 64 S 257/96, Grundeigentum 1996, 1051).
Fundstellen
Dokument-Index HI1733485 |
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