Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Mietminderung bei Mietmangel infolge Beeinträchtigungen durch Dachgeschoßausbau

 

Leitsatz (amtlich)

Die Minderungsquote bei Dachgeschoßausbau ist regelmäßig mit 20% der Bruttokaltmiete anzusetzen (gegen ZK 64, 8. März 1996, 64 S 257/96, Grundeigentum 1996, 1051).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1733485

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