Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Quote der Mietminderung bei Ausbau des Dachgeschosses

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Minderungsquote für die durch den Dachgeschoßausbau eintretende Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der darunter liegenden Wohnung ist regelmäßig mit 33% anzusetzen.

2. Macht der Mieter eine darüber liegende Minderung geltend, so muß er andere als die üblichen Arbeitszeiten oder ungewöhnlich hohe Beeinträchtigungen außerhalb der Arbeitszeiten darlegen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1735059

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