Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummiete: Annahme einer Mietpreisüberhöhung in Berlin. Wohnraummiete: Anscheinsbeweis für Mangellage. Wohnraummiete: Mietspiegel als Beweismittel für ortsübliche Vergleichsmiete

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat die Gemeinde ihr Gebiet als ein solches mit gefährdeter Wohnraumversorgung eingestuft, so begründet dies einen Beweis des ersten Anscheins für eine Mangellage iS des WiStG § 5 Abs 2 (juris: WiStrG), den der Vermieter erschüttern muß.

2. Eine Ausnutzung eines geringen Angebots iS des WiStG § 5 Abs 2 scheitert nicht daran, daß der Mieter aus einer nicht vergleichbaren Gemeinde zuzieht, in der ein höheres Mietpreisniveau herrscht.

3. Die ortsübliche Vergleichsmiete iS des WiStG § 5 Abs 2 kann zumindest ab 1.9.1995 im Regelfall aus dem Berliner Mietspiegel entnommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1734598

ZMR 1998, 349

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