Orientierungssatz

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Eine ausreichende Begründung der Kündigung wegen Eigenbedarfs ist nicht gegeben, wenn der Vermieter im Kündigungsschreiben als Kündigungsgrund lediglich angegeben hat, daß er die Wohnung dringend für eigene Nutzung benötige.

 

Gründe

(aus Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)

Die auf Eigenbedarf gestützte Kündigung (§ 564b Abs. 2 Nr. 2 BGB) v. 3.9.1987 hat das Mietverhältnis nicht beendet, denn sie enthält eine hinreichende Begründung nicht. Nach § 564b Abs. 3 BGB werden nämlich als berechtigte Interessen des Vermieters grundsätzlich nur die Gründe berücksichtigt, die in dem Kündigungsschreiben angegeben sind. Dabei hat der Vermieter den konkreten Sachverhalt (Lebensvorgang) darzulegen, auf welchen sein Interesse an der Erlangung der Wohnung gestützt wird - Kündigungsgrund - (vgl. BayObLG in RiM 1, 311ff. (= WM 1981, 200)), so daß die bloße Angabe, die Wohnung werde dringend für eigene Nutzung benötigt, nicht ausreicht. Eine solche "Begründung" ist nur eine Umschreibung des Begriffes "Eigenbedarf", nicht aber eine Begründung, woraus dieser sich ergeben soll.

Soweit § 564b Abs. 3 BGB weiterhin bestimmt, daß der Begründungszwang nachträglich entstandene Kündigungsgründe nicht erfaßt, kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin solche Gründe dargetan hat. Denn solche Gründe würden die Kündigung v. 3.9.1987 nicht begründen können, sondern allenfalls eine neu erklärte Kündigung (Palandt, BGB, 45. Aufl. Anm. 5d). Die Klägerin hat aber - gestützt auf neue Gründe - nicht erneut gekündigt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738427

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