Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnraummodernisierung: Duldungspflicht des Mieters bei geplanter Durchführung von Heizungsrohren. Wohnraummodernisierung: Entbehrlichkeit erneuter Ankündigung bei Verzögerung angekündigter Maßnahmen. Wohnraummodernisierung: Pflicht des Vermieters zur Mitteilung einer voraussichtlichen Betriebskostenerhöhung. Wohnraummodernisierung: Wertverbesserung durch Wärmedämmverglasung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Durchführung von Heizungssträngen durch die Wohnung ist vom Mieter dann zu dulden, wenn sie dem Anschluß seiner Wohnung und der anderen Wohnungen des Hauses an die Zentralheizung dienen soll und ordnungsgemäß gem BGB § 541b angekündigt worden ist. Insoweit ist unerheblich, daß der in dem Schreiben angekündigte Beginn der Arbeiten im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Duldungsanspruch bereits verstrichen ist.

2. Bei Modernisierungsmaßnahmen ist auch die zu erwartende Betriebskostenerhöhung mitzuteilen.

3. Der Austausch von einfachverglasten Fenstern gegen Kunststoffenster mit Wärmedämmverglasung stellt in Küche, Toilette und Kammer keine Wertverbesserung dar.

 

Orientierungssatz

Zwar ist grundsätzlich eine erneute vollständige Mitteilung geplanter Maßnahmen erforderlich, wenn sich deren Beginn über die Zwei-Monatsfrist des BGB § 451b Abs 2 S 2 hinaus verzögert. Um einen solchen Fall handelt es sich jedoch nicht, wenn die zeitliche Überholung allein auf der gerichtlichen Durchsetzung des Duldungsanspruchs gem BGB § 541b beruht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1732961

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