Verfahrensgang

AG Berlin-Mitte (Entscheidung vom 06.01.2011; Aktenzeichen 16 C 145/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 6. Januar 2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mitte - 16 C 145/10 - abgeändert und neu gefasst:

Die Beklagte wird bei Vermeidung der gerichtlichen Festsetzung eines Ordnungsgeldes - ersatzweise Ordnungshaft - verurteilt, die Durchführung folgender Maßnahmen in den Mieträumen ... (über die textliche Beschreibung hinaus konkretisiert durch die als Anlage K 1 beigefügte Bauzeichnung), zu dulden:

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    Durchleitung und Anschluss an die Unterverteilung in der streitbefangenen Wohnung von Strängen (1 Kaltwasser- und 1 Abflussleitung) in der Küche an der in der Anlage K 1 bezeichneten Stelle. Die Kaltwasserleitung hat einen Durchmesser von 15 mm und ist aus Kupfer. Die Abflussleitung hat einen Durchmesser von 100 mm und ist HT-Rohr.

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    Durchführung von Heizungsrohren in der Küche an der in der Anlage K 1 bezeichneten Stelle.

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    Durchleitung von Strängen (1 Kaltwasser-, 1 Warmwasser- und 1 Abflussleitung) im Flur an der in der Anlage K 1 bezeichneten Stelle.

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    Durchführung von Heizungsrohren im Flur an der in der Anlage K 1 bezeichneten Stelle.

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    Durchführung von Heizungsrohren im straßenseitigen Zimmer (Zimmer 1) an der in der Anlage K 1 bezeichneten Stelle.

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    Durchführung von Heizungsrohren im hofseitigen Zimmer (Zimmer 3) an der in der Anlage K 1 bezeichneten Stelle.

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    Durchleitung und Anschluss an die Unterverteilung in der streitbefangenen Wohnung von Strängen (1 Kaltwasser- und 1 Abflussleitung) in der hinter dem Bad gelegenen Kammer an der in der Anlage K 1 bezeichneten Stelle, wobei der Anschluss der Stränge an die Objekte (Waschbecken, Toilette und Badewanne) im Bad erfolgt. Die Kaltwasserleitung hat einen Durchmesser von 15 mm und ist aus Kupfer. Die Abflussleitung hat einen Durchmesser von 100 mm und ist HT-Rohr.

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    Durchführung von Heizungsrohren in der hinter dem Bad gelegenen Kammer an der in der Anlage K 1 bezeichneten Stelle.

Die Kosten der ersten Instanz hat die Beklagte zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestands gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB verpflichtet, die Durchführung der Rohre zum Anschluss der darüber liegenden Wohnung an die Zentralheizung zu dulden.

Der vom Kläger beabsichtigte Anschluss der über der Wohnung der Beklagten liegenden Wohnung Zentralheizung stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar. Die Duldungspflicht der Beklagten erstreckt sich nach § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht nur auf die Arbeiten innerhalb der von ihr gemieteten Wohnung, sondern ebenso auf die Verlegung der Steigeleitungen durch die Wohnung der Beklagten in die darüber liegende Wohnung, um deren Anschluss an die Zentralheizung zu ermöglichen. Denn die Mietsache im Sinne des § 554 Abs. 2 Satz 1 BGB umfasst nicht nur die vom Mieter gemieteten Räume, sondern das Gebäude insgesamt, in dem sich die Mieträume befinden (BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 253/04, GE 2005, 1056).

Der Duldungsanspruch des Klägers ist auch fällig, denn die dreimonatige Frist gemäß § 554 Abs. 3 BGB ist zwischenzeitlich abgelaufen und die Arbeiten sind in der Ankündigung ausreichend beschrieben. Der mit der Modernisierungsankündigung verfolgte Zweck verlangt in der Regel nicht, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Modernisierungsmaßnahme in der Ankündigung beschrieben und jede mögliche Auswirkung mitgeteilt wird. Sie muss auf der einen Seite zwar den Informationsbedürfnissen des Mieters Rechnung tragen, das Ziel der beabsichtigten Modernisierung und die zu dessen Erreichung geplanten Maßnahmen zu erfahren, um ihm darüber eine zureichende Kenntnis zu vermitteln, in welcher Weise sich diese Maßnahmen künftig auf den Mietgebrauch auswirken, und ihm so eine sachgerechte Beurteilung der sich daraus ergebenden Lage, insbesondere hinsichtlich seiner Duldungspflicht, der für ihn zu treffenden Maßnahmen und der gegebenenfalls zu ziehenden vertragsrechtlichen Konsequenzen, ermöglichen. Auf der anderen Seite ist aber auch zu berücksichtigen, dass die in § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB geregelte Mitteilungspflicht nicht darauf abzielt, die in § 554 Abs. 2 BGB näher geregelte sachliche Befugnis des Vermieters zur Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen einzuschränken, sondern dass sie dem Mieter lediglich einen ergänzenden Schutz bei der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gewähren soll. Die Verwirklichung dieses ergänzenden Schutzes darf deshalb nicht so weit gehen, dass einem Vermieter die Durchführung gesetzlich zulässiger Modernisierungsmaßnahmen durch eine Handhabung der Mitteilungsanforderungen erschwert wird...

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