Verfahrensgang

AG Berlin-Köpenick (Urteil vom 26.06.2020; Aktenzeichen 4 C 27/20)

 

Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 26. Juni 2020 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köpenick – 4 C 27/20 – durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

Der Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Zu Recht hat das Amtsgericht darauf erkannt, dass dem Beklagten die im Wege der Primäraufrechnung geltend gemachte Forderung nicht zusteht. Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger durften auf Grundlage des im ersten Rechtszug unstreitigen Tatbestands davon ausgehen, dass der Sohn des Beklagten … die Abwicklung des gekündigten Mietverhältnisses im Interesse und mit Billigung seines Vaters begleitete, mithin mit Wirkung für den Beklagten auch verbindliche Absprachen über die zur Bewirkung einer vertragsgerechten Rückgabe der Wohnung noch erforderlichen Arbeiten der Kläger treffen konnte. Die Kläger durften auf Grund der mit dem Zeugen ausgetauschten Nachrichten und seiner Mitteilung, die Nachmieter würden die Einbauten übernehmen, ferner darauf vertrauen, dass eine für ihren Vormieter übernommenen Rückbaupflicht entfalle, sofern sie die Wohnung komplett streichen würden. Unstreitig nahmen die Kläger sodann an sämtlichen Wänden Malerarbeiten vor. Nachdem der Beklagte im Rahmen der Übergabeverhandlung am 29. Juli 2019 unstreitig lediglich Verschmutzungen im Hausflur rügte und deren Beseitigung forderte, aber weder den unterbliebenen Rückbau des Laminats und der anderen Einbauten überhaupt ansprach noch die von den Klägern durchgeführten Renovierungsmaßnahmen unter Verweis auf die mit seinem Sohn getroffene Regelung als unvollständig bemängelte, durften die Kläger darauf vertrauen, dass sie die Einbauten nicht mehr entfernen müssen, sondern der Beklagte den Zustand der Wohnung insoweit als ordnungsgemäß akzeptierte. Dies gilt umso mehr, als im ersten Rechtszug unstreitig geblieben ist, dass sämtliche Einbauten auch nach der Wohnungsrückgabe tatsächlich in der Wohnung verblieben und von den Nachmietern der Kläger als vertragsgerecht akzeptiert wurden.

Soweit der Beklagte erstmals im Berufungsrechtszug behauptet, die Nachmieter hätten die Einbauten doch nicht übernehmen wollen, sodass er sie auf eigene Kosten habe entfernen müssen, kann er damit gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht gehört werden. Entsprechendes gilt für seine Darstellung, sein Sohn habe einen Verzicht auf die Rückbaupflichten allenfalls für den Fall in Aussicht stellen wollen, dass zwischen den Klägern und den Nachmietern eine gesonderte Vereinbarung über die Übernahme der Einbauten geschlossen werde oder die Nachmieter sich gar ihm gegenüber zur Übernahme von Rückbaupflichten bekennen würden. Entgegen der Ansicht der Berufung hätte das Amtsgericht den Beklagten nicht noch einmal ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass der Nachrichtenaustausch zwischen seinem Sohn und den Klägern für die Entscheidung des Rechtsstreits rechtlich bedeutsam sein könne, denn die mit dem Zeugen … getroffene Absprache stellt das zentrale Verteidigungsvorbringen der Kläger dar. Der Beklagte hat dies auch nicht erkennbar übersehen, sondern den Vortrag der Kläger in seinem Schreiben vom 28. Mai 2020 bewusst verzerrt wiedergeben und ihn als wahrheitswidrig sowie durch den „SMS-Verkehr” nicht belegt gerügt, ohne sich mit dem von den Klägern geschilderten Verhalten und der durch den „SMS-Verkehr” belegten tatsächlichen Äußerung seines Sohnes auseinanderzusetzen.

Ist mithin weiterhin davon auszugehen, dass die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung verblieben sind und von ihnen als wohnwerterhöhend genutzt werden, so dürfte ein Schadenersatzanspruch des Beklagten im Übrigen auch daran scheitern, dass ihm ein Vermögensschaden tatsächlich gar nicht entstanden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt die Liquidation eines bloß fiktiven Schadens nämlich dann nicht in Betracht, wenn ein dem Mieter vorwerfbares Fehlverhalten die Sachsubstanz der Mietsache gar nicht nachteilig verändert hat, sondern lediglich Anlass zu Reparaturmaßnahmen geben kann, die der Vermieter jedoch tatsächlich gar nicht für erforderlich hält und deswegen unterlässt (vgl. BGH – VIII ZR 205/13 –, Urt. v. 05.03.2014, GE 2014, 659, zitiert nach juris). Der Umstand, dass der Beklagte die Einbauten auf Wunsch der Nachmieter in der Wohnung belassen hat, spricht gegen die Darstellung des Klägers, dass ihr Verbleib eine Minderung des Verkehrs- oder Wohnwerts der Wohnung bedinge, der auf Grundlage fiktiver Rückbaukosten ausgegl...

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