Entscheidungsstichwort (Thema)

Ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Bestellung eines einschlägig vorbestraften Verwalters. Ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft: Abrechnung der Heizkosten nach Verbrauch und Fläche. Ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft: gerichtliche Bestellung eines Verwalters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Verurteilung des Geschäftsführers einer Verwalter-GmbH wegen eines Vermögens- oder Eigentumsdelikts entspricht die Bestellung einer solchen GmbH zum Wohnungseigentumsverwalter nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Dies gilt auch, wenn die Tat sich nicht gegen die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft richtete.

Die Ausübung des Stimmrechts durch die Mehrheit in Kenntnis der Vorstrafen des Kandidaten ist im Einzelfall rechtsmissbräuchlich, weil sie zur Wahl eines persönlich ungeeigneten Verwalters führt.

2. Ein Wohnungseigentümerbeschluss, demzufolge die Heizkosten 50:50 nach Verbrauch verteilt werden sollen, bedeutet, dass 50% nach Verbrauch und 50% nach dem allgemeinen Kostenverteilerschlüssel (Miteigentumsanteile) umgelegt werden müssen, jedenfalls nicht zwingend nach der beheizbaren Fläche.

3. Der gerichtlich bestellte Verwalter darf nicht für eine bestimmte Zeit (zB zwei Jahre), sondern nur für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Verwalters eingesetzt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1732608

ZMR 2001, 143

IPuR 2001, 42

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