Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung

 

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Amtsgerichts … vom 28. Februar 1973 wird zurückgewiesen.

2) Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin der aneinander gebauten Wohnhäuser … und … während sie das erstgenannte Haus selbst bewohnt, vermietete sie die im ersten Stock und im darüberliegenden Dachgeschoß gelegenen Wohnungen des Hauses … in Dezember 1969 zu einem Mietzins von insgesamt 160,– DM an die Klägerin, welche die Mieträume zusammen mit ihren damals noch minderjährigen und ledigen Söhnen … und … bezog und seitdem als eine Wohnung bewohnt. Die vom Treppenhaus abgeschlossene Dachgeschoßwohnung besteht aus zwei Zimmern, Küche und Bad. Die Wohnung im ersten Stock, welche ebenso wie die im Erdgeschoß gelegene und von der Zeugin … gemietete Wohnung vom Treppenhaus bzw. Hausflur nicht abgegrenzt ist, besteht aus einem Zimmer, zwei Kammern, Küche und Duschraum mit Klosett. Am 16. Mai 1972 heiratete … Seine Ehefrau … wurde im September 1972 von der Klägerin in die von der Beklagten gemieteten Räume aufgenommen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erlaubnis, die im ersten Stock gelegenen Räume an ihren Sohn … und dessen Ehefrau unterzuvermieten. Sie hat vorgetragen die Beklagte hätte bei der Vermietung im Jahre 1969 darauf bestanden, daß sie beide Wohnungen miete. Wie sich aus dem Schreiben des Rechtsanwalts … an die Klägerin vom 14. September 1972 ergebe, dürfe die Beklagte auf Grund einer ihr von der Baudirektion der … erteilten Auflage die beiden Wohnungen nur an eine Familie vermieten. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung, weil für sie und ihren Sohn … das Dachgeschoß ausreiche, die Wohnung also unterbelegt sei, und sie auf Grund der familiären Bindungen ihrem Sohn … und ihrer Schwiegertochter zu einer eigenen Unterkunft verhelfen wolle. Bei Gesprächen im April 1972 und am 14. Mai 1972 habe die um Erlaubnis zur Untervermietung gebetene Beklagte erklärt, daß sie jetzt noch keine Entscheidung treffe, weil Frau … erst im September 1972 einziehen wolle. Die beabsichtigte Untervermietung führe zu keiner Überbelegung der Wohnung und sei auch sonst der Beklagten zumutbar. Ein wichtiger Grund in der Person der Untermieter, der sie zur Versagung der Erlaubnis berechtige, liege nicht vor.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Untervermietung der im 1. Stock des Hausgrundstücks … gelegenen Räume, nämlich eines 2fenstrigen Zimmers, zwei 1fenstriger Kammern, einer Küche und einer Dusche mit Klosett, zu geben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, sie habe zwei selbständige Wohnungen vermietet. Die Untervermietung von einer dieser beiden Wohnungen insgesamt sei deshalb unzulässig. Auch fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin. Sie habe zu keiner Zeit darauf bestanden, daß die Klägerin beide Wohnungen miete und sei auch heute noch bereit, das Mietverhältnis auf die Dachgeschoßwohnung zu beschränken. Im übrigen widerspreche sie der Untervermietung, weil in der Person des … ein wichtiger Grund vorliege. Dieser sei dem Trunk ergeben und habe deshalb eine erfolglos Entziehungskur in der Nervenklinik St. Getreu gemacht. Wenn er in betrunkenem Zustand nachts nachhause komme, benehme er sich ungebührlich gegenüber der Beklagten, verursache außerordentlich großen Lärm und lasse die Haustüre einfach offenstehen. Der Lärm störe nicht nur die im Erdgeschoß wohnende Zeugin … sondern dringe bis zu ihr selbst ins Nachbaranwesen. Das Nichtschließen der Türe berge für die Zeugin … wegen deren nicht abgeschlossener Wohnung besondere Gafahren. Schließlich sei … im Januar 1971 wegen Kraftfahrzeugdiebstählen verurteilt worden und deshalb auch in Haft gewesen. Es habe zwischen den Parteien nur ein Gespräch über die Untervermietung und zwar am 14. Mai 1972 gegeben, wobei sie sofort einer Wohnungsnahme der jungen Eheleute in den Mieträumen widersprochen habe.

Das Amtsgericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 24. Januar 1973 (Bl. 25 d. A.) durch Vernehmung der Zeugen … Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 7. Februar 1973 (Bl. 30–32 d. A.) Bezug genommen. Mit Endurteil vom 28. Februar 1973, auf dessen Gründe verwiesen wird (Bl. 41–44 d. A.), hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben.

Gegen dieses ihr am 26. März 1973 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. April 1973 das Rechtsmittel der Berufung eingelegt und dieses am 17. Mai 1973 begründet. Sie ist der Auffassung, daß die Klägerin nicht einen Teil der Wohnung, sondern eine ganze Wohnung ihrem … und dessen Frau zum alleinigen Gebrauch überlassen wolle. Die Vorschrift des § 549 Abs. 2 BGB gehe vom Gedanken der Sozialbedürftigkeit aus. Dieser liege hier nicht vor, weil sie bereit sei, das Mietverhältnis mit der Klägerin auf die Dachgeschoßwohnung zu beschränken. Eine berechtigtes Interesse der Klägerin an der Untervermietu...

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