Entscheidungsstichwort (Thema)

Zustimmung

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Erlaubnis zur Untervermietung der im 1. Stock des Hauses Bamberg, …, gelegenen Wohnräume, bestehend aus einem Zimmer mit zwei Fenstern, zwei Kammern mit je einem Fenster, einer Küche und einem Duschraum mit Klosett, zu erteilen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist in Ziff. I bar.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Eigentümerin des Wohnhauses … In diesem Haus hat die Klägerin seit Dezember 1969 die im 1. Stock und im Dachgeschoß gelegenen Wohnungen zum Preis von monatlich 160,– DM gemietet. Die Dachgeschoßwohnung ist durch eine Tür vom Treppenhaus abgeschlossen und besteht aus zwei Bäumen, einer Küche und einem Bad. Die im 1. Stock gelegene Wohnung besteht aus einem größeren Baum, zwei kleineren Kammern, einer Küche und einem Duschraum mit Klosett, ist aber zum Treppenhaus nicht durch eine Tür abgeschlossen. Die Klägerin bewohnte die Wohnräume im 1. Stock und im Dachgeschoß gemeinsam mit ihren beiden, zunächst noch minderjährigen und unverheirateten Söhnen als eine Wohnung.

Am 16.5.1972 heiratete der Sohn … der Klägerin. Seit September 1972 bewohnt der Sohn … mit seiner Ehefrau … die im Erdgeschoß gelegene Wohnung. Die Klägerin hat die Beklagte gebeten, ihr zu gestatten, die im 1. Stock gelegene Wohnung ihrem verheirateten Sohn und dessen Ehefrau zum Gebrauch zu überlassen. Die Beklagte hat die Erlaubnis hierzu nicht erteilt.

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erteilung der Erlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB durch die Beklagte. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, sie habe ein berechtigtes Interesse daran, die im 1. Stock gelegene Wohnung an ihren verheirateten Sohn … und dessen Ehefrau unterzuvermieten, da für sie und den zweiten Sohn die im Dachgeschoß gelegene Wohnung ausreiche und die jungen Eheleute keine andere Wohnung hätten. Bei der Vermietung der Wohnungen im Jahre 1969 habe die Beklagte darauf bestanden, daß die Klägerin beide Wohnungen miete. Mit Schreiben vom 14.9.1972 habe die Beklagte durch Herrn Rechtsanwalt … mitteilen lassen, daß die Klägerin mehrere Bäume gemietet habe und daß sie diese Bäume aufgrund einer Auflage seitens der Baudirektion nur an eine Familie vermieten dürfe. Es handle sich somit nicht um zwei selbständige Wohnungen.

Die Parteien hätten schon mehrere Gespräche wegen der Überlassung eines Teils der Wohnung an die jungen Eheleute geführt. Ein Gespräch habe Ende April und ein zweites im Mai 1972 stattgefunden. In beiden Gesprächen habe die Beklagte erklärt, daß eine Entscheidung hinsichtlich der Untervermietung noch nicht zu treffen sei, da die Schwiegertochter erst im September 1972 in die Wohnung ziehen wolle.

Die Klägerin beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, ihre Zustimmung zur Untervermietung der im 1. Stock des Hausgrundstücks … gelegenen Bäume, nämlich eines 2fenstrigen Zimmers, zwei 1fenstrigen Kammern, einer Eiche und einer Dusche mit Klosett, zu geben.

Die Beklagte beantragt

kostenpflichtige

Klageabweisung

und trägt zur Begründung vor, eine Erlaubnis nach § 549 Abs. 2 BGB komme schon deshalb nicht in Frage, da es sich nicht um den Teil einer Wohnung handle, der untervermietet werden solle, sondern die Klägerin habe zwei Wohnungen gemietet, von denen sie eine nunmehr an ihren verheirateten Sohn … und dessen Ehefrau untervermieten wolle. Die Beklagte habe auch nicht darauf bestanden, daß die Klägerin beide Wohnungen miete. Sie sei auch damit einverstanden, daß das Mietverhältnis nunmehr, nachdem der Sohn … aus dem Haushalt ausgeschieden sei, auf die im Dachgeschoß gelegene Wohnung beschränkt werde. Bei einer solchen Lösung fehle es an einem berechtigten Interesse der Klägerin i.S. § 549 Abs. 2 BGB.

Weiterhin sei die Beklagte auch berechtigt, der Untervermietung an den Sohn … zu widersprechen, da ein wichtiger Grund in der Person des Genannten vorliege. Dieser Sohn sei dem Trunke ergeben und habe bereits eine Entziehungskur in der Nervenklinik St. Getreu durchgemacht. Diese habe aber keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt. Sein Benehmen in der Trunkenheit sei nicht zumutbar. Er duze dann die Beklagte, mache außerordentlichen großen Lärm, es würden die Türen geschlagen, Möbel umgestoßen und herumgeschrien. Insbesondere habe der Sohn der Klägerin, wenn er spät nachts betrunken nach Hause gekommen sei, die Haustür einfach offengelassen, was besondere Gefahren für die im Erdgeschoß wohnende … mit sich gebracht habe, da die Wohnungen im Erdgeschoß und im 1. Stock nicht durch Korridortüren vom Treppenhaus abgeschlossen seien. Darüber hinaus sei der Sohn … auch vorbestraft, und zwar wegen Kraftfahrzeugdiebstählen. Die entsprechenden Verhandlungen sollen im Januar 1971 stattgefunden haben. Der Sohn sei damals auch in Haft gewesen. Die Klägerin habe der Beklagten selbst die gegen ihren Sohn gerichtete Anklageschrift gezeigt.

Die Klägerin erwidert, es sei zwar richtig, daß der Sohn … eine Entziehungskur in der Nervenklinik St. Getreu mitgemacht habe, er habe sich der...

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