Verfahrensgang

AG Augsburg (Urteil vom 31.07.2002)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.11.2003; Aktenzeichen 1 StR 308/03)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 31. 7. 2002 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Eur 144,46 zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. 3. 2002 zu bezahlen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen. Zur Entscheidung über die Revision ist der Bundesgerichtshof zuständig.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung von Betriebskosten für den Aufzug in dem Anwesen xxx in Augsburg durch die Beklagte als Mieterin einer Erdgeschosswohnung an den Kläger, ihren Vermieter. Vom Kläger wurde zur Regelung des Mietverhältnisses der Parteien ein Vordruck für den Vertragsschluss zur Verfügung gestellt, der für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert war. In diesem durch beide Parteien unterzeichneten schriftlichen Mietvertrag vom 29. 1. 1999 ist durch eine nicht speziell ausgehandelte, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte, Klausel festgelegt, dass neben anderen Betriebskosten die Betriebskosten des Lifts auf die Beklagte umgelegt werden.

Die gegenständliche Wohnung ist Wohnungseigentum des Klägers. Entsprechend der bestehenden Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung bezahlte er für das Jahr 2000 DM 282,54 (entspricht Eur 144,60) an Betriebskosten für den Aufzug. Auf die im Auftrag des Klägers erteilte Nebenkostenabrechnung vom 2. 10. 2001 für das Jahr 2000 verweigerte die Beklagte die Zahlung dieses Betrags.

Von der Darstellung des Tatbestandes im Übrigen wird gem. §§ 540 II, 313 a I 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) des Klägers ist begründet.

Das angegriffene Urteil beruht nach Ansicht des Landgerichts auf einer Rechtsverletzung i. S. d. § 546 ZPO, da das Amtsgericht entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts von einer Unwirksamkeit der Regelung in § 3 Nr. 6 des Mietvertrags vom 29. 1. 1999 gem. § 9 Abs. 1 AGBG ausging; nach dieser Regelung hat die Beklagte die Betriebskosten des Aufzugs dem Kläger zu erstatten. Diese vertragliche Vereinbarung ist nach Ansicht der Kammer wirksam in den Vertrag einbezogen und verstößt nicht gegen § 9 AGBG. Der Kläger hat daher aufgrund dieser wirksamen Vereinbarung Anspruch auf Erstattung der im Jahr 2000 für die von ihm vermietete Wohnung angefallenen Aufzugskosten in Höhe von Eur 144,60.

Für das gegenständliche Rechtsverhältnis gilt gemäß Art 229 § 5 EGBGB sowohl das BGB wie auch das AGBG in der Fassung vor dem 1. 1. 2002 (soweit das BGB zitiert ist, handelt es sich um die Fassung vor dem 1. 1. 2002).

Die Kammer legt ihrem Urteil die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils zugrunde (§ 529 I ZPO). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen begründen würden. Neue Tatsachen waren nicht zu berücksichtigen, da solche in der Berufung nicht vorgebracht wurden.

Die vom Erstgericht vorgenommene rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ist nach Ansicht des Landgerichts nicht zutreffend.

Die Klausel ist wirksam in den Vertrag einbezogen. Insbesondere ist sie auch in Anbetracht des § 3 AGBG Vertragsbestandteil geworden, da sie nicht ungewöhnlich ist, und deswegen die Beklagte auch mit einer solchen Vertragsgestaltung rechnen mußte. Da sich in dem Mietshaus offensichtlich ein Aufzug befand, war für die Beklagte ersichtlich, dass Aufzugskosten entstehen würden, und dass diese von den Eigentümern der einzelnen Wohneinheiten getragen werden müssen. Die Umlegung solcher Kosten auf den Mieter ist derart weit verbreitet, dass sie durchaus zu erwarten ist. Auch die Mieterin einer Erdgeschosswohnung muß damit rechnen, dass ihr Vermieter, der Eigentümer des Wohneigentums, an diesen Kosten in irgendeiner Form beteiligt ist, und dass dieser auch diese Kosten umlegt.

Auch vom Erscheinungsbild des Vertrags liegt keine Überraschung vor, da die Liftkosten im Vertragstext selbst innerhalb einer übersichtlichen tabellarischen Aufstellung aller umgelegten Betriebskosten enthalten sind.

Die streitgegenständliche Klausel verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 AGBG, da sie die Beklagte nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt.

Grundsätzlich ist anerkannt, dass die Umlegung der Betriebskosten des Lifts einer Mietwohnung auf den Mieter nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam ist, obwohl eine solche Regelung nicht dem gesetzlichen Leitbild der §§ 535, 536, 546 BGB entspricht, nach welchem der Vermieter die Mietsache auf seine Kosten in einem betriebsfähigen Zustand zu versetzen und auch die Lasten der Mietsache zu tragen hat. Trotz der Abweichung vom gesetzlichen Leitbild führt die Umlegung der Betriebskosten nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Diese Art der Mietpreisgestaltung führt dazu, dass bei der Festlegung des Mietzinses selbst die Nebenkosten kalkulatoris...

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