Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

AG Augsburg (Beschluss vom 04.07.2005; Aktenzeichen 18 C 10028/05)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Augsburg – Zweigstelle Schwabmünchen – vom 4.7.2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller und Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Beschwerdewert wird auf 600,– EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer war der frühere Verwalter der WEG Am Hofacker 11, … Die Antragsgegnerin ist der jetzige Verwalter dieser Wohnungseigentümergemeinschaft.

Im Verfahren 3 UR II 53/04 erließ das Amtsgericht – Zivilgericht Augsburg – am 22.2.2005 einen Kostenfestsetzungsbeschluß in der Wohnungseigentumsangelegenheit K & M Immobilien-Verw. u. Vermietungsgesellschaft mbH, vertreten, durch den Geschäftsführer Heinrich Mauerhoff, Friedenstr. 10, … als gewillkürte Verfahrensstandschafterin für die Wohnungseigentümerin der Wohnanlage Am Hofacker 11, … durch den die von dem Beschwerdeführer, an die Antragsgegnerin nach dem rechtskräftigen Beschluß des Amtsgericht Augsburg vom 15.6.2004, dem rechtskräftigen Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 7.9.2004 – 7 T 3018/04 – und dem Beschluß des BayOblG vom 17.11.2004 – 2 Z BR 190/04 zu erstatten Kosten antragsgemäß einschließlich Gerichtskosten von 83,60 EUR auf 1.358,20 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 147 BGB seit 7.12.2004 gesetzt wurden.

Im Rahmen der Eigentümerversammlung am 26.4.2005 teilte die Mitarbeiterin der Antragsgegnerin unter Punkt „Verschiedenes” mit, dass aus dem WEG-Verfahren gegen den Antragsteller wegen Herausgabe der Verwaltungsunterlagen aus einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft noch ein Betrag i.H.v. 1.358,20 EUR zuzüglich Zinsen zusteht. Sie wies ferner darauf hin, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller keinen Sinn machen und nur weitere Kosten verursachen würden, da nach Auskunft von Herrn RA Schicker der Antragsteller am 4.3.2004 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Der Antragsteller hatte mit Fax vom 31.3.2005 der Rechtsanwaltskanzlei Meidert mitgeteilt, dass er den geforderten Betrag nicht bezahlen werde und vor allem auch gar nicht zahlungswillig sei, ferner, dass eine Pfändung gegen ihn aussichtslos sei. (Anlage B 2).

Der Antragsteller und Beschwerdeführer ist der Ansicht, der nach dem Kostenfestsetzungsbeschluß titulierte Anspruch stehe nicht der Wohnungseigentümergemeinschaft zu, sondern ausschließlich der Antragsgegnerin als Partei, die im eigenen Namen und auf eigenes Risiko prozessiere. Daher liege eine unwahre Behauptung der Antragsgegnerin vor, die auch seine wirtschaftlichen Interessen gemäß § 824 BGB gefährden würde, da Antragsteller und Antragsgegnerin in einem Wettbewerbsverhältnis seien.

Der Antragsteller beantragte, der Antragsgegnerin aufzugeben, die falsche Tatsachenbehauptung, dass aus dem WEG-Verfahren gegen Herrn Brell wegen Herausgabe der Verwaltungsunterlagen aus einem rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft noch ein Betrag i.H.v. 1.358,20 EUR zuzüglich Zinsen zusteht „gegenüber jedem einzelnen Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft Am Hofacker 11, … als unwahr zu widerrufen”.

Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und trägt vor, dass auch im Fall der Verfahrensstandschaft des Verwalters die Wohnungseigentümer materiell Inhaber des titulierten Anspruchs bleiben, so dass keine unwahre Behauptung vorliegt und damit kein Verfügungsanspruch besteht.

Nachdem das Amtsgericht – Abteilung für Wohnungseigentumssachen – nach Hinweis auf die Unzuständigkeit der Abteilung für Wohnungseigentumssachen und Mitteilung der vom Antragsteller geforderten Geschäftsverteilung den Rechtsstreit mit Beschluß vom 29.6.2005 in entsprechender Anwendung von § 46 WEG an das Amtsgericht Augsburg – Zweigstelle Schwabmünchen – abgegeben hatte (Blatt 29 d.A.) erließ das Amtsgericht Augsburg – Zweigstelle Schwabmünchen – Zivilgericht – am 4.7.2005 folgenden Beschluß:

I.

Der Antrag vom 7.6.2005 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 600,– EUR festgesetzt.

Gegen den ihm am 5.7.2005 zugestellten Beschluß legte der Antragsteller und Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5.7.05 (Blatt 36–81 d.A.), eingegangen am selben Tag, sofortige Beschwerde ein und beantragt, den zurückweisenden Beschluß vom 4.7.2005 aufzuheben und den Anträgen vom 7.6.2005 stattzugeben.

Zur Begründung führt er an, dass der Abgabebeschluß des WEG-Gerichts an das Prozessgericht fehlerhaft sei, da die zuständige Richterin Amtsgericht Domberger befangen sei und daher ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter vorliege. Ferner sei der Prozessstandschafter selbst Partei, die im eigenen Namen und auf eigenes Risiko proz...

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