Leitsatz (amtlich)

Legt der Verwalter nach seiner Abberufung sofortige Beschwerde gegen einen gerichtlichen Beschluss ein, der ihn zur Herausgabe der Verwaltungsunterlagen verpflichtet, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des Herausgabeanspruchs erfordert.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 07.09.2004; Aktenzeichen 7 T 3018/04)

AG Augsburg (Aktenzeichen 3 UR II 53/04)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG Augsburg v. 7.9.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist Verwalterin einer Wohnanlage, der Antragsgegner ist der frühere Verwalter.

Die Antragstellerin hat beim AG "als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft" beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die im Antrag näher bezeichneten Verwaltungsunterlagen an sie als neue Verwalterin herauszugeben.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Er hatte nämlich die Beschlüsse der Eigentümerversammlung v. 24.7.2003 über seine Abberufung als Verwalter und Bestellung der Antragstellerin als neue Verwalterin angefochten und ist der Auffassung, die Antragstellerin habe weder ihre Verwaltereigenschaft noch ihre Befugnis zur "Prozessführung" nachgewiesen.

Das AG hat dem Antrag, soweit es nicht von einer übereinstimmenden Erledigterklärung ausgegangen ist, durch Beschluss v. 15.6.2004 stattgegeben. Hiergegen hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Durch Verfügung v. 24.8.2004 hat der Vorsitzende der Beschwerdekammer die Beteiligten unter Setzung einer Äußerungsfrist von zwei Wochen darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, da die sofortige Beschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts unzulässig sein dürfte. Daraufhin hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin am 31.8.2004 erklärt, dass er sich der Auffassung des Gerichts anschließe. Der Antragsgegner hat durch am 7.9.2004 bei Gericht eingegangenes Telefax sein Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geäußert und ausgeführt, die Beschwer könne nicht auf den Aufwand des Zusammenstellens und Herrichtens der Unterlagen verkürzt werden. Das LG hat die sofortige Beschwerde durch Beschluss v. 7.9.2004 als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des LG hat der Antragsgegner sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.

a) Sie ist insb. formgerecht eingelegt. Dass das Beschwerdeschreiben offensichtlich vom Antragsgegner selbst verfasst und von einem Rechtsanwalt als "unterzeichnender Rechtsanwalt" unterschrieben wurde, ist zur Wahrung der Form des § 29 Abs. 1 FGG ausreichend, da der Rechtsanwalt durch seine Unterschrift zu erkennen gegeben hat, dass er die Beschwerdeschrift inhaltlich geprüft hat und die Verantwortung für dafür übernimmt (BayObLGZ 1973, 184 [185]).

b) Die Rechtsbeschwerde ist unabhängig vom Erreichen des Beschwerdewerts zulässig, weil das LG die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat (Weitnauer/Mansel, WEG, 9. Aufl., § 45 Rz. 4, m.w.N.).

2. Das LG hat ausgeführt:

Die sofortige Beschwerde sei unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 Euro nicht übersteige. Die Rechtsmittelbeschwer bemesse sich nicht nach dem Geschäftswert des Verfahrens, sondern allein nach dem vermögenswerten Interesse des Beschwerdeführers an der Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Abwehrinteresse des Antragsgegners als Beschwerdeführer werde durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten bestimmt, der mit der Herausgabe der Unterlagen verbunden sei. Diesen bewertete das Gericht mit maximal 150 Euro.

3. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte, weil es das Rechtsmittel für unzulässig erachtet hat (Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 44 Rz. 24).

b) Soweit der Antragsgegner rügt, das LG habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es vor Ablauf der ihm gesetzten Äußerungsfrist entschieden habe, rechtfertigt dies nicht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Zwar dürfte am 7.9.2004, dem Tag der Beschlussfassung, die frühestens mit Zugang der Verfügung v. 24.8.2004 beginnende Äußerungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sein. Andererseits ist die Stellungnahme des Antragsgegners ausweislich der auf dem Fax befindlichen Sendebestätigung bereits um 13.51 Uhr und nicht, wie im Rahmen der Rechtsbeschwerde vorgetragen, "gegen ca. 16.42 Uhr" übermittelt worden. Daher kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, das Gericht habe die Ausführungen des Antragsgegners nicht zur Kenntnis genommen ...

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