Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung einer Wohnung, die unter Verstoß gegen das WoBindG vermietet worden ist

 

Orientierungssatz

1. Ein Mietvertrag, der ohne die in WoBindG § 4 genannten Voraussetzungen abgeschlossen worden ist, ist wirksam.

2. Die Aufzählung der Kündigungsgründe in den Nr 1-3 des WKSchG § 1 Abs 2 ist nicht umfassend. Aus der Formulierung des Gesetzes, daß ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses "insbesondere" anzunehmen sei, wenn einer der Gründe der Nr 1-3 vorliegt, ergibt sich vielmehr, daß weitere Gründe möglich sind, die ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Kündigung darstellen und die Kündigung rechtfertigen können.

Ein berechtigtes Interesse des Vermieters ist anzuerkennen, wenn er andernfalls die Wohnung entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu vermieten gehindert wäre und ihm dadurch unter Umständen der Verlust der Darlehensmittel droht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1731522

MDR 1973, 318

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