Nachgehend

LG Aachen (Beschluss vom 01.07.2013; Aktenzeichen 8 O 551/10)

BGH (Urteil vom 07.03.2013; Aktenzeichen IX ZR 64/12)

OLG Köln (Urteil vom 23.02.2012; Aktenzeichen 8 U 45/11)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Drittwiderklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten tragen der Kläger zu 95 % und der Beklagte zu 5 %. Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt dieser selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Drittwiderbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Drittwiderbeklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Beklagten wegen fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresbilanz 2004 geltend.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D GmbH, für welche das Amtsgericht Köln am 10.05.2007 das Insolvenzverfahren eröffnete. Der Drittwiderbeklagte war Geschäftsführer der D GmbH. Der Beklagte war als Steuerberater für die GmbH als Abschlussprüfer tätig.

Am 26.01.2006 fand ein Gespräch zwischen dem Drittwiderbeklagten und dem Beklagten über die Jahresbilanz 2004 statt. Die vom Beklagten am 06.02.2006 erstellte Bilanz weist einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 73.121,63 € aus (Anlage K3 zur Klageschrift).

Am 08.02.2006 nahm der Beklagte mit dem Drittwiderbeklagten einen Termin bei der Bank wahr. Am 29.09.2006 veräußerte der Drittwiderbeklagte die von ihm gehaltenen Anteil an der D GmbH an einen Dritten. Am 05.12.2006 stellte die D GmbH Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Amtsgericht Köln.

Der Kläger forderte den Drittwiderbeklagten zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 265.372,03 € auf, weil dieser trotz Überschuldung Rückführung von Verbindlichkeiten in dieser Höhe zugelassen habe. Der Drittwiderbeklagte trat mit Vergleich vom 25.08.2009 Ansprüche gegen den Beklagten aus steuerlicher Beratung an den Kläger ab (Anlage K8 zur Klageschrift). Unter § 1 Ziffer 2 des Vergleichs verpflichtete sich er sich gegenüber dem Kläger, unter Versicherung an Eides Statt, Auskunft darüber zu erteilen, ob und wann er vom Beklagten über die mögliche Insolvenzreife der GmbH hingewiesen worden sei.

Am 06.02.2010 gab der Drittwiderbeklagte gegenüber dem Kläger eine entsprechende Auskunft unter Versicherung an Eides Statt (Anlage K1).

Der Kläger behauptet, dass auf dem Geschäftskonto der D GmbH zwischen dem 26.01.2006 und dem 01.09.2006 insgesamt 265.372,03 € eingegangen seien, welche als Zahlungsrückführungen gebucht worden seien.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte als Steuerberater auch gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH Beratungspflichten im Hinblick auf die Überschuldung der Gesellschaft verletzt habe.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 132.686,01 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 10.04.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe im Rahmen der Beratungsgespräche auf die Prüfung einer Überschuldung hingewiesen. Er ist der Ansicht, dass die Pflichten allein gegenüber der GmbH bestanden.

Drittwiderklagend beantragt der Beklagte,

den Drittwiderbeklagten zu verurteilen es bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten:

  • a.

    der Drittwiderbeklagten habe die Umstände seines bis Dezember 2004 in 4 Forschung in Höhe von insgesamt 80.000 € an die D GmbH gewährten Darlehens nicht zuvor mit dem Beklagten besprochen, vorher keine Hinweise gegeben, dass er dies zu tun solle,

  • b.

    der Drittwiderbeklagten sei bis Anfang August 2006 von dem Beklagten nie auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, eine Überschuldungsprüfung vornehmen zu lassen,

  • c.

    der Drittwiderbeklagten habe am 08.01.2006 dem Sachbearbeiter seiner Hausbank die Bilanz der D GmbH "gemeinsam" mit dem Beklagten vorgestellt.

Der Drittwiderbeklagte beantragt,

die Drittwiderklage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Drittwiderklage sei unzulässig.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Drittwiderklage ist unzulässig.

I.

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Der Kläger hat keinen Ansp...

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