Verfahrensgang

LG Aachen (Urteil vom 10.08.2011; Aktenzeichen 8 O 551/10)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.03.2013; Aktenzeichen IX ZR 64/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 10.08.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 8 O 551/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der D. GmbH (im Folgenden: GmbH), dessen ehemaliger Geschäftsführer der Drittwiderbeklagte ist. Über das Vermögen der GmbH wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 10.05.2007 - 71 IN 567/06 - das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Beklagte war für die GmbH als Steuerberater tätig. Mit der Klage macht der Kläger aus abgetretenem Recht des Drittwiderbeklagten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter steuerlicher Beratung im Zusammenhang mit der Erstellung der Jahresbilanz für 2004 geltend.

Der Kläger hat den Drittwiderbeklagten als ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a. F. (jetzt: § 64 Satz 1 GmbHG) auf Erstattung der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin auf das debitorisch geführte Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin geleisteten Zahlungen in Anspruch genommen. Mit Vergleichsvereinbarung vom 25.08.2009 (Anlage K 8) hat der Drittwiderbeklagte die ihm gegen den Beklagten zustehenden Schadensersatzforderungen wegen unterlassener Aufklärung über die Insolvenzreife der GmbH an den Kläger abgetreten.

Unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens des Drittwiderbeklagten fordert der Kläger von dem Beklagten die Zahlung eines Betrags in Höhe von 132.686,01 €. Der Beklagte hat gegen den ehemaligen Geschäftsführer der GmbH in erster Instanz Drittwiderklage erhoben mit den Anträgen, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten, er (der Drittwiderbeklagte) habe die Umstände seines bis Dezember 2004 in vier Tranchen in Höhe von insgesamt 80.000,00 € an die GmbH gewährten Darlehens nicht zuvor mit dem Beklagten abgesprochen, vorher keine Hinweise gegeben, dass er dies tun solle, der Drittwiderbeklagte sei bis Anfang August 2006 von dem Beklagten nie auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, eine Überschuldungsprüfung vornehmen zu lassen sowie der Drittwiderbeklagte habe am 08.02.2006 dem Sachbearbeiter seiner Hausbank die Bilanz der GmbH “gemeinsam„ mit dem Beklagten vorgestellt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass der Beklagte dem Drittwiderbeklagten nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte auf Schadensersatz hafte, weil er im Rahmen des Mandats mit der GmbH nach Erstellung des Jahresabschlusses 2004 (Anlage K 3), der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 73.121,63 € auswies, in einem Vorgespräch über die Bilanz 2004 am 26.01.2006 nicht darauf hingewiesen habe, dass die GmbH zum 31.12.2004 überschuldet gewesen oder dies zumindest durch Erstellen einer Überschuldungsbilanz zu prüfen gewesen sei. Dadurch habe er es zugelassen, dass der Drittwiderbeklagte im Zeitraum zwischen dem 26.01.2006 und dem 01.09.2006 in Höhe von insgesamt 265.372,03 € Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der kontoführenden Bank zurückführte.

Der Beklagte hat bestritten, dass sich die Regressansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf einen Betrag von 265.372,03 € beliefen. Er hat behauptet, er habe den Drittwiderbeklagten über die bilanzielle Überschuldung aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass dies eine Überschuldung darstelle, die zur Anmeldung der Insolvenz verpflichten könne. Der Drittwiderbeklagte habe darauf hingewiesen, dass weitere ertragreiche Aufträge in Aussicht stünden. Daraufhin habe der Beklagte ihm geraten, die Überschuldung durch geeignete Patronatserklärungen zu beseitigen. Er hat außerdem die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 10.08.2011, auf das wegen des unstreitigen Sachverhalts, der in erster Instanz gestellten Klageanträge und des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien Bezug genommen wird, die Drittwiderklage als unzulässig und die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Drittwiderbeklagte stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu, der an den Kläger habe abgetreten werden können. Der zwischen der GmbH und dem Beklagten bestehende Steuerberatervertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten des Drittwiderbeklagten.

Gegen das ihm am 12.08.2011 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 08.09.2011 eingelegten Berufung, die er mit am 18.11.2011 eingegangenem Schriftsatz nach entsprechender Fristverlängerung begründet hat. Die Drittwiderklage ist nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläge...

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