Entscheidungsstichwort (Thema)

Gläubigerbezeichnung im Antrag auf Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten einer Wohnungseigentümergemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Nicht eine Wohnungseigentümergemeinschaft als solche kann als Berechtigte einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eingetragen werden, sondern es sind sämtliche Wohnungseigentümer einzeln namentlich als Berechtigte iSv GBVfg § 15 Abs 1 einzutragen. Dies folgt zwingend aus BGB § 1115 Abs 1 in Verbindung mit der Tatsache, daß die Wohnungseigentümergemeinschaft als solche nicht rechtsfähig ist.

2. Auch bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften müssen die einzelnen Wohnungseigentümer mit Namen und Beruf oder Geburtsdatum und Wohnort im Grundbuch eingetragen werden. Entsprechend ist der Eintragungsantrag zu formulieren. Eine bloße Bezugnahme auf andere Grundbucheintragungen reicht nicht aus (Anschluß BayObLG München, 1986-01-23, BReg 2 Z 126/85, NJW-RR 1986, 564).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1739242

Rpfleger 1994, 496

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