Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Anforderungen an einstweilige Anordnung als Vollstreckungsklausel in der Zwangsvollstreckung

 

Verfahrensgang

AG Kempten (Aktenzeichen 5 UR II 26/85)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1875/85)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 22. November 1985 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I.

1. Das Amtsgericht hat am 18.7.1985 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung geboten, bestimmte Zahlungen an die Antragsteller zu leisten. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts hat den Antragstellern am 25.10.1985 – zu diesem Zeitpunkt war eine Beschwerde gegen die einstweilige Anordnung beim Landgericht anhängig – vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses vom 18.7.1985 erteilt. Die hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Landgericht mit Beschluß vom 22.11.1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragsgegners; er beantragt zugleich, die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung einstweilen einzustellen.

2. Der Beschluß vom 18.7.1985 ist in mündlicher Verhandlung verkündet worden. Eine Ausfertigung dieses Beschlusses ist den Antragstellern in Form einer Ausfertigung der Sitzungsniederschrift erteilt worden. In dieser sind die Verfahrensbeteiligten auf der Antragstellerseite wie folgt bezeichnet:

„Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage … vertreten durch die Verwalterin … …

– Antragsteller –”

Die am 25.10.1985 erteilte Vollstreckungsklausel lautet:

„Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird der Klagepartei zur Zwangsvollstreckung erteilt.”

3. Der Antragsgegner macht geltend, daß die Person der Gläubiger weder aus dem Titel noch aus der Vollstreckungsklausel erkennbar sei. Die Verwalterin könne, auch wenn sie Miteigentümerin sei, nicht Ansprüche für die Gemeinschaft geltend machen. Sie sei auch als Verwalterin nicht wirksam ermächtigt, solche Ansprüche im eigenen Namen zu erheben. Im übrigen könnten inzwischen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten veräußert worden sein, so daß die Bezeichnung der Gläubiger im Antrag, in dem auf die in einem anderen Verfahren vorgelegte Eigentümerliste Bezug genommen ist, möglicherweise nicht dem Stand vom 11.6.1985 – das ist der Zeitpunkt der Antragstellung –

II.

Die nach § 45 Abs. 3 WEG, § 567 ZPO zulässige (einfache) Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Die Einwendungen des Antragsgegners gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel (§ 732 Abs. 1 ZPO) zu der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts sind vom Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden.

1. a) Auch aus Entscheidungen, die im Wohnungseigentumsverfahren ergangen sind, findet die Zwangsvollstreckung nur aufgrund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung der Entscheidung statt (§ 45 Abs. 3 WEG, § 724 ZPO; vgl. OLG Stuttgart Rpfleger 1973, 311; Augustin WEG RdNr. 17. Bärmann/Pick/Merle WEG 5. Aufl. RdNrn. 81, 84, je zu § 45). Die Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts (§ 724 Abs. 2 ZPO) haben vorgelegen. Die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts ist gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1, § 45 Abs. 3 WEG ein Vollstreckungstitel; sie ist durch Bekanntmachung nach § 16 Abs. 3 FGG wirksam geworden (vgl. BayObLG WEM 1981, Heft 5 S. 38 und 1982, Heft 1 S. 26; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. § 16 RdNrn. 24 bis 26) und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt.

b) Der Erteilung der Vollstreckungsklausel stand nicht entgegen, daß die Antragsteller in dem Vollstreckungstitel und damit auch in der vollstreckbaren Ausfertigung nicht namentlich, sondern nur unter der Sammelbezeichnung „Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage … Straße … in …” aufgeführt sind. Nach § 750 Abs. 1, § 795 ZPO darf zwar die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in der zu vollstreckenden Entscheidung (oder in der ihr beigefügten Vollstreckungsklausel) namentlich bezeichnet sind. Dies hat grundsätzlich auch schon bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gelten, die zwar noch kein Akt der Zwangsvollstreckung ist, aber deren Vorbereitung dient und die Voraussetzungen dafür schafft. Der Senat hält es jedoch aus praktischen Gründen für ausreichend, wenn die Wohnungseigentümer als Gläubiger mit der hier in Rede stehenden Sammelbezeichnung angegeben werden, sofern sich die einzelnen Gläubiger ermitteln lassen, der zu vollstreckende Anspruch auf eine an die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu erbringende Leistung (Wohngeld) gerichtet ist und die Gläubiger bei der Vollstreckung durch den Verwalter vertreten werden; zur Klarstellung sei bereits an dieser Stelle hervorgehoben, daß dies nicht für die Bezeichnung der Wohnungseigentümer als Schuldner gilt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden (NJW 1977, 1686), daß es für die Ordnungsmäßigkeit und für ...

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