rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Suizidgefahr. Selbstmordgefahr

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der erforderlichen Abwägung zwischen den Interessen des Schuldners und den Interessen des Gläubigers in einem sog. „Suizidfall” überwiegt das Interesse des Gläubigers, wenn nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme allenfalls ein Restrisiko für eine Selbsttötung besteht.

 

Normenkette

ZVG § 83 Nr. 6, § 96; ZPO § 765a

 

Verfahrensgang

AG Geilenkirchen (Aktenzeichen 7 K 96/08)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Auf Antrag der Beteiligten zu 4) ordnete das Amtsgericht Geilenkirchen mit Beschluss vom 11.12.2008 (Bl. 2 d.A.) die Zwangsversteigerung des o.g. Grundstücks an. Die Beteiligte zu 4) betreibt die Zwangsversteigerung aufgrund vollstreckbarer Ausfertigung der Urkunde des Notars N in H vom 18.12.1996 (UR.-Nr.: 2699/1996). Die Anordnung der Zwangsversteigerung erfolgte wegen des durch diese Urkunde begründeten dinglichen Anspruchs aus der im Grundbuch unter Abteilung III Nr. 1 zugunsten der Beteiligten zu 4) eingetragenen Grundschuld, namentlich wegen des Grundschuldkapitals in Höhe von 132.935,88 EUR, wegen Grundschuldzinsen in Höhe von 18 % seit dem 1.1.2005, 5 % Nebenleistung, Zustellkosten in Höhe von 29,50 EUR und Verfahrenskosten. Der Anordnungsbeschluss wurde den Beteiligten zu 1) und zu 2) am 13.12.2008 zugestellt (Bl. 19 f d.A.).

Unter dem 15.12.2008 beantragten die Beteiligten zu 1) und zu 2) die Einstellung des Verfahrens gemäß § 30 a ZVG und 765 a ZVG (Bl. 21 d.A.). Unter dem 29.12.2008 begründeten sie diesen Antrag u.a. damit, dass ihre Tochter, die Beteiligte zu 3) „seit dem 21.11.2008 lebensbedrohlich erkrankt und als Notfall im Klinikum B in stationärer Behandlung sei” (Bl. 23 d.A.). Ergänzend führten die Beteiligten zu 1) und zu 2) im Schriftsatz vom 19.1.2009 aus, dass sie natürlich bemüht seien, das Objekt zu verkaufen, dass dabei aber das Zwangsversteigerungsverfahren von Nachteil sei. Der Einstellungsantrag wurde durch Beschluss vom 23.1.2009 zurückgewiesen (Bl. 28 d.A.). Gegen diesen Beschluss legten die Beteiligten zu 1) und zu 2) am 12.2.2009 Rechtsmittel ein (Bl. 33 d.A.), ohne dieses zu begründen. Das Rechtsmittel wurde am 23.4.2009 zurückgenommen (Bl. 44).

Nachdem das Amtsgericht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H vom 18.5.2009 (Bl. 58 ff d.A.) sowie dessen ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 4.7.2009 (Bl. 124 ff d.A.) und vom 8.10.2009 (Bl. 160 d.A.) eingeholt und den Beteiligten jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, setzte es durch Beschluss vom 5.1.2010 den Verkehrswert gemäß § 74 a ZVG auf 220.000 EUR fest (Bl. 172 d.A.).

Durch Beschluss vom 5.1.2010 bestimmte das Amtsgericht Geilenkirchen Termin zur Zwangsversteigerung auf den 15.4.2010 – 9.00 h (Bl. 174 d.A.). Diese Terminsbestimmung wurde den Beteiligten zu 1) und zu 2) am 26.1.2010 zugestellt (Bl. 188 d.A.) sowie öffentlich bekanntgemacht (Bl. 179 d.A.).

Unter dem 16.3.2010 stellten die Beteiligten zu 1) und zu 2) erneut einen Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 765 a ZPO (Bl. 190 d.A.). Zur Begründung wurde wieder die „schwere Erkrankung” der Beteiligten zu 3) angeführt, welche nun erstmals mit „Anorexia nervosa” näher bezeichnet wurde. Beigefügt war ein Attest des behandelnden Ärztin, der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin Q, vom 9.3.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 193 d.A.).

Auf Antrag der Beteiligten zu 5) ließ das Amtsgericht Geilenkirchen durch Beschluss vom 31.3.2010 den Betritt der Beteiligten zu 5) zu der angeordneten Zwangsversteigerung zu (Bl. 205 d.A.). Die Beteiligte zu 5) betreibt die Zwangsversteigerung aufgrund des Vollstreckungsbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 29.9.2008 (Az.: 08.0137835-0-5). Die Zulassung des Beitritts erfolgte wegen des dinglichen Anspruchs aus der im Grundbuch unter Abteilung III Nr. 6 zugunsten der Beteiligten zu 5) eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von 1.410,21 EUR nebst Zinsen.

In dem Versteigerungstermin am 15.4.2010 blieben die Beteiligten zu 8) und zu 9) mit einem Gebot von 180.000 EUR Meistbietende. Der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 4), Herr X, beantragte, im Hinblick auf den Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO vom 16.3.2010 erst in 10 Tagen über den Zuschlag zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten, des Verlaufs des Versteigerungstermins und der Versteigerungsbedingungen wird auf das Versteigerungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 241 d.A.).

Durch Beschluss vom 26.4.2010 hat das Amtsgericht Geilenkirchen den Beteiligten zu 8) und zu 9) den Zuschlag für einen durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 180.000 EUR, verzinslich ab Beschluss Verkündung bis zum Verteilungstermin mit 4 % Jahreszinsen, erteilt (Bl. 258 d.A.). In demselben Beschluss hat das Amtsgericht den Vollstreckungsschutzantrag vom 16.3.2010 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Vollstreckung nicht gegen d...

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