Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den erfüllungsbereiten Beklagten im Räumungsprozeß nach fristloser Kündigung wegen Mietzahlungsverzug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Einem Beklagten, der sich damit verteidigt, er sei erfüllungsbereit oder er habe den Anspruch nach Klageerhebung erfüllt, kann Prozeßkostenhilfe grundsätzlich nicht bewilligt werden.

2. Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe kommt in derartigen Fällen nur dann in Betracht, wenn der Beklagte den Anspruch zwar anerkennt, aber geltend macht, zur Klageerhebung keinen Anlaß gegeben zu haben, oder wenn der Kläger trotz Erfüllung des Anspruchs nach Klageerhebung den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht innerhalb angemessener Frist für erledigt erklärt.

3. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch, wenn der nach fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzuges auf Räumung in Anspruch genommene Wohnungsmieter einwendet, der Mietrückstand sei innerhalb der Frist des BGB § 554 Abs 2 Nr 2 S 1 ausgeglichen worden.

 

Orientierungssatz

Zitierungen zu Leitsatz 2: Vergleiche OLG Hamburg, 1988-06-23, 12 WF 97/88, FamRZ 1988, 1076 und LG Mannheim, 1988-01-19, 4 T 278/87, WuM 1988, 268.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1738516

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