Rz. 1868

Die Klausel eines Kreditvertrags, wonach die Bank berechtigt ist, alle Daten des Kreditnehmers über die Aufnahme und Abwicklung des Kredites an ein Kreditinformationssystem zur Speicherung zu übermitteln ("Schufa-Klausel"), verstößt gegen § 307 BGB. Der BGH tritt zu Recht der Auffassung entgegen, die Klausel entspreche lediglich § 34 Abs. 1 BDSG über die dort vorgesehene Benachrichtigung des Kreditnehmers über die Speicherung seiner Daten. Die Klausel enthält vielmehr eine Erklärung über die Berechtigung der Bank zu dieser Übermittlung und gewährt der Bank das uneingeschränkte Recht auch ohne Interessenabwägung im Einzelfall, alle Daten des Kreditnehmers über Aufnahme und Abwicklung eines Kredits zur Speicherung zu übermitteln. Notwendig ist jedoch, dass die übermittelnde Bank Aussagekraft und Berechtigung einer bestimmten Einzelmitteilung unter sorgfältiger Interessenabwägung prüft und außerdem das Kreditinformationssystem so organisiert ist, dass die gespeicherten Daten insgesamt ein möglichst vollständiges, aktuelles Bild der Kreditwürdigkeit bieten und die Weitergabe sich auf Anschlussnehmer beschränkt, die ein berechtigtes Interesse haben, über die Kreditwürdigkeit eines Betroffenen unterrichtet zu werden.[3429] Gegen die neugefassten "Schufa-Klauseln" bestehen keine Bedenken.[3430]

[3430] Vgl. BGH NJW 2003, 1237; ohne Stellungnahme WLP/Pamp, B 14.

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