Rz. 710
Sanktionsklauseln für den Fall eines Minderbezuges haben große praktische Bedeutung.[1414] Für eine AGB sprechen zumeist der abstrakte Inhalt und das äußere Erscheinungsbild der Regelung.[1415] Dagegen handelt es sich bei einer vorformulierten Regelung einer "Pachtentschädigung" in Höhe von 25 % der nicht erreichten Abnahme an Bier durch den Pächtergastwirt um eine unselbstständige Ergänzung und damit um eine AGB-Klausel.[1416] Zur Subsumtion unter § 305 Abs. 1 S. 1 BGB bei Verwendung eines gedruckten Formulars, das ersichtlich für eine Vielzahl von Verträgen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB bestimmt und von dem Getränkelieferanten gestellt worden war, vgl. auch die Entscheidung des OLG Nürnberg vom 25.2.1992.[1417]
Rz. 711
Genauerer Prüfung bedarf die Frage, ob ein "Aushandeln" i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB vorliegt. Daran dürfte es zumeist fehlen.[1418] Das OLG Düsseldorf verneinte dies in einer Entscheidung im Jahre 2009 für eine Malusregelung folgenden Inhalts: "Wird diese Mindestbezugsmenge um 15 % jährlich, erstmals nach Ablauf von zwei Vertragsjahren, unterschritten, so zahlt die … zur Ausgleichung der Differenz zwischen Mindestbezugsmenge und tatsächlich bezogener Hektolitermenge an … eine Entschädigung von netto 50,00 DM pro hl Differenz."[1419] Dass dem Gastwirt bei der Wahl der Biermarke eine Wahlfreiheit eingeräumt wird, lässt den Charakter als AGB-Klausel unberührt. Dies schon deswegen, weil Inhalt und Rechtsfolge dieser Vorschrift von der Auswahl der Biermarke unberührt bleiben. Abgesehen davon führt die Einräumung von Wahlmöglichkeiten nur zu einer Klausel mit verschiedenen vorgegebenen Inhalten, ohne an der Eigenschaft als AGB irgendetwas zu ändern.[1420]
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