Rz. 21

Der Gesellschafts- bzw. Gründungsvertrag einer SIA legt den Rahmen fest, innerhalb dessen sich die Gesellschaft bewegen soll. Er muss ebenso wie der Eintragungsantrag von allen Gründern unterzeichnet werden. Im Falle einer Ein-Mann-GmbH tritt an die Stelle des Gesellschaftsvertrags ein Beschluss des Gründers zur Gesellschaftsgründung. Eine Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags bzw. des Gründungsbeschlusses ist nicht erforderlich.

1. Firma

 

Rz. 22

Der Gründungsvertrag muss den Handelsnamen (Firma) der Gesellschaft enthalten. Dabei ist die Wahl der Firma vorbehaltlich der gesetzlichen Bestimmungen (§§ 2830 HGB) frei. Die Firmenbezeichnung muss eine deutliche Unterscheidungskraft insbesondere zu den Bezeichnungen bereits registrierter Unternehmen, Vereine, Stiftungen usw. aufweisen. Weiterhin dürfen der Begriff "Latvijas Republika" (Republik Lettland) und seine Übersetzungen nicht frei verwendet werden. Namen, die Gebiets- und Ortsbezeichnungen ähneln, sind nur eingeschränkt wählbar, wie z.B. für einen durch Ansiedlung erworbenen Landbesitz. Auch wesentliche Bestandteile von in Lettland geschützten Markennamen dürfen nur mit der Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers verwendet werden. Ausschließlich Buchstaben des lettischen oder lateinischen Alphabets sind zulässig.

 

Rz. 23

Die Verwendung eines Rechtsformzusatzes in der Firma ist erforderlich. Es ist entweder die volle lettische GmbH-Bezeichnung oder deren Abkürzung "SIA" zu verwenden.

2. Weitere notwendige Angaben

 

Rz. 24

Weiterhin müssen im Gründungsvertrag folgende Angaben enthalten sein:

Angaben zum Stammkapital und zu den Stammeinlagen der Gesellschafter sowie der Personen, die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Sacheinlagen übernommen haben;
ggf. besondere Rechte und Pflichten von Gründern bis zur Eintragung;
die Geschäftsführer (im Gesetz "Vorstandsmitglieder" genannt) und ggf. Aufsichtsratsmitglieder, sofern ein Aufsichtsrat besteht;
Angaben zu den Gründern und der Höhe ihrer Einlagen;
persönliche Daten des Wirtschaftsprüfers der SIA, sofern ein Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft vorgesehen ist.
 

Rz. 25

Der Sitz der Gesellschaft muss sich im Inland befinden. Ein Doppelsitz ist unzulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge