Leitsatz

Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer zwar einen infolge einer Verstopfung einer Abwasserleitung versicherten Leitungswasserschaden erlitten hat, anschließend einen weiteren nicht versicherten Überschwemmungsschaden - von aus durch den Lichtschacht eindringendes Niederschlagswasser - dem versicherten Leitungswasserschaden in arglistiger Weise unterzuschieben versucht.

 

Fakten:

Infolge einer Verstopfung der Haupt- und Abwasserleitung durch Bauschutt kam es zu einem Leitungswasserschaden. Bedingt durch ein heftiges Unwetter und das Fehlen eines Regenfallrohres trat eine Überflutung des Gartengeländes ein. Als der Geschädigte das Kellerfenster des Lichtschachtes öffnete, gelangte angeschwemmtes Erdreich in den Kellerraum und führte zu Verschmutzungen. Der Geschädigte ließ den Kellerraum wieder instand setzen und reichte die entsprechenden Reparaturrechnungen bei der Versicherung ein, wobei er aber den Unwetterschaden verschwieg. Hierdurch ist die Versicherung gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 1 VGB 88 leistungsfrei geworden. Denn der Geschädigte hat versucht, die Versicherung arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund und für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Denn ein Teilbetrag der Schadenssumme war nicht dem versicherten Leitungswasserschaden zuzurechnen, sondern dem witterungsbedingten Wasserschaden, der nicht versichert war. Da nun aber der Versicherungsnehmer die Versicherung arglistig getäuscht hatte, ging er letztlich ganz leer aus.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 23.08.2002, 10 U 1787/01

Fazit:

Diese Entscheidung entspricht der absolut herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung.

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