Entscheidungsstichwort (Thema)

Arglistige Täuschung durch Verschweigen einer Doppelversicherung

 

Leitsatz (amtlich)

Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung nach § 16 Nr. 2 VHB 74 kann im Einzelfall auch eintreten, wenn der VN einen Anspruch geltend macht und dabei den Umstand der Doppelversicherung verschweigt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem VN zuvor ein anderer Schaden zweimal, also von beiden Versicherern, ersetzt worden ist und der VN nunmehr beiden Versicherern eine "Originalrechnung" für ein und dieselbe Leistung vorlegt.

 

Normenkette

VHB 1974 § 16 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 11.07.2006; Aktenzeichen 2 O 513/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.7.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.714 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2002 zu zahlen.

Die Kosten der ersten Instanz werden zu 13 % der Klägerin und zu 87 % dem Beklagten auferlegt.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt der Beklagte voll.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer aus einer Hausratversicherung gezahlten Entschädigung in Anspruch.

Der Beklagte hatte seit 1982 bei der Klägerin seinen Hausrat versichert. Seit 1992 bestand eine solche Versicherung auch bei der S-Versicherungs-AG.

In den Jahren 1999 und 2002 ereigneten sich folgende Schadensfälle, die der Beklagte der Klägerin zur Regulierung anmeldete:

  • Blitzüberspannungsschaden vom 18.8.1999 über 799 DM unter Vorlage der einer Rechnung der Fa. T. Dieser Versicherungsfall wurde von der Klägerin am 16.9.1999 in voller Höhe reguliert (Bl. 31 d.A.).
  • Hagelschaden vom 30.10.2002. Diesen Versicherungsfall regulierte die Klägerin durch Zahlung der geltend gemachten 700 EUR am 30.10.2002 (Bl. 42 d.A.).
  • Leitungswasserschaden vom 2.7.2002 nach geplatzter Heißwasserleitung, den die Klägerin unter dem 30.9.2002 durch Zahlung von 7.714 EUR regulierte.

Den Blitzüberspannungsschaden meldete der Beklagte auch der S-Versicherungs-AG im Jahre 2001 ebenfalls unter Vorlage der Rechnung T. Die S-Versicherungs-AG zahlte ebenfalls 799 DM.

Den Leitungswasserschaden meldete der Beklagte auch bei der S-Versicherungs-AG zur Regulierung an. Die S-Versicherungs-AG lehnte mit Schreiben vom 17.3.2003 eine Regulierung ab.

Zum Nachweis des Leitungswasserschadens übersandte der Beklagte sowohl der Klägerin als auch der S-Versicherungs-AG im Wesentlichen identische Originalrechnungen der Firmen L und R (vgl. Bl. 10 ff. BA).

Mit Schreiben vom 21.11.2002 erklärte die Klägerin die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung unter Bezugnahme auf eine betrügerische Doppelversicherung und forderte den Beklagten zur Rückzahlung der (für alle drei Fälle) erhaltenen 8.822,52 EUR auf. Gleichzeitig erstattete sie Strafanzeige gegen den Beklagten. Das Ermittlungsverfahren ist nach Zahlung von 4.000 EUR seitens des Beklagten nach § 153a StPO eingestellt worden.

Die Klägerin hat sich betrogen gesehen und sich für leistungsfrei gehalten (Arglist und Obliegenheitsverletzungen). Sie hat behauptet, erstmals im November 2002 von dem Bestehen einer weiteren Hausratversicherung bei der S-Versicherungs-AG erfahren zu haben.

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.822,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.2002 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, dass die Klägerin ihn selbst auf die Möglichkeit einer Doppelversicherung hingewiesen habe. Daraufhin habe er bei der S-Versicherungs-AG über den Zeugen H ebenfalls eine Hausratversicherung genommen. Der Zeuge H habe sich darum kümmern wollen, die Versicherung bei der S-Versicherungs-AG der Klägerin zu melden.

Der Umstand, dass er, der Beklagte, bzgl. des Leitungswasserschadens identische Schadensbelege eingereicht habe, erkläre sich damit, dass er davon ausgegangen sei, die Versicherer würden sich insoweit absprechen. Spätestens am Schadentag sei den Versicherern bekannt geworden, dass zwei Hausratversicherungen bestanden hatten. Nach Meldung des Schadens am 2.7.2002 sei der (von der S-Versicherungs-AG beauftragte) Zeuge K erschienen, der aber erklärt habe, die Teppiche nicht am gleichen Tage abholen zu können. Dies habe er dem Zeugen B (Agent der Klägerin) erklärt, der dann veranlasst habe, dass die Teppiche abgeholt wurden.

Das LG hat nach Vernehmung der beteiligen Zeugen die Klage abgewiesen.

Rückzahlungsansprüche seien nicht gegeben. Der Beklagte sei nicht ungerechtfertigt bereichert, da die Anfechtung der Klägerin ins Leere gehe. Es sei nicht dargelegt, dass der Beklagte bereits bei Abschluss des Vertrages im Jahre 1982 beabsichtigt habe, die Klägerin dergestalt zu täuschen, dass er 10 Jahre später bei der S-Versicherungs-AG ebenfalls eine Hausratversicherung nehmen würde.

Aus den gleichen Gründen sei auch § 59 Abs. 3 VVG nicht einschlägig. Leistungsfreiheit wegen Obliege...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge