2.1 Leistungsanspruch bei Pflegegrad 1

Bei Pflegegrad 1 ist der Leistungsanspruch eingeschränkt auf

  • qualifizierte Pflegeberatung,
  • Beratungsbesuch durch Pflegedienst,
  • zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen,
  • Versorgung mit Pflegehilfsmittel,
  • Zuschuss Wohnumfeldverbesserung,
  • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen,
  • Pflegekurse für Angehörige,
  • Entlastungsbetrag für Inanspruchnahme von Leistungen der Tages-/Nachtpflege, Kurzzeitpflege, Sachleistung und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag,
  • Zuschuss i. H. v. 125 EUR bei Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung.[1]

2.2 Geldleistung für selbstbeschaffte Pflege

Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld, wenn sie in häuslicher Umgebung durch Angehörige oder sonstige ehrenamtliche Pflegepersonen gepflegt werden. Das Pflegegeld beträgt monatlich

  • 332 EUR bei Pflegegrad 2,
  • 573 EUR bei Pflegegrad 3,
  • 765 EUR bei Pflegegrad 4,
  • 947 EUR bei Pflegegrad 5.

Mit dem Pflegegeld sollen Pflegebedürftige in die Lage versetzt werden, den Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die sichergestellte Pflege zukommen zu lassen. Voraussetzung für den Bezug ist, dass die häusliche Pflege sichergestellt ist.[1]

2.2.1 Pflegegeld für Teilmonate

Für Teilmonate, z. B. bei Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Laufe des Kalendermonats oder bei Krankenhausaufenthalt länger als 4 Wochen, wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Das monatliche Pflegegeld ist durch 30 zu teilen und mit der Anzahl der jeweiligen Kalendertage zu multiplizieren.

2.2.2 Pflegegeld während vollstationärer Krankenhausbehandlung/stationärer medizinischer Rehabilitation

Das Pflegegeld wird nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit während einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für die ersten 4 Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Die 4-Wochenfrist beginnt mit dem Aufnahmetag. Bei einer Kürzung wird das Pflegegeld wieder ab Entlassungstag gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Pflegegeld während vollstationärer Krankenhausbehandlung

Pflegegeld des Pflegegrades 3

 
Vollstationäre Krankenhausbehandlung 24.3. bis 27.4.2024
Pflegegeld für Pflegegrad 3 wird weitergezahlt bis 20.4.2024
und wieder ab 27.4.2024
Pflegegeld für März 2024 573 EUR
Pflegegeld für April 2024
573 EUR : 30 × 24 =
458,40 EUR

2.2.3 Pflegegeld während Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege

Das bisher bezogene Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen oder während der Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der bisherigen Leistung weitergezahlt.

2.2.4 Pflegegeld im Sterbemonat

Das Pflegegeld wird bis zum Ende des Kalendermonats gezahlt, in dem der Pflegebedürftige verstorben ist. Das Pflegegeld ist für diesen (Teil-)Monat nicht zurückzufordern.

2.2.5 Pflegeberatungsbesuch

Ein Pflegeberatungsbesuch ist von Pflegebedürftigen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, bei

  • Pflegegrad 2 und 3 einmal halbjährlich und
  • Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich,

durch z. B. eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.

Der Beratungseinsatz soll in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen durchgeführt werden. Es wird

  • die Pflegesituation auf der Grundlage des Allgemein- und Ernährungszustands des Pflegebedürftigen beurteilt,
  • die Belastung der Pflegeperson (physische und psychische Belastung) einbezogen und
  • das pflegerische Umfeld bewertet.

Daher können Maßnahmen zur Verbesserung empfohlen werden.

Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person kann vom 1.7.2022 bis einschließlich 30.6.2024 jede 2. Beratung per Videokonferenz durchgeführt werden.

Der Beratungsbesuch wird direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Die Höhe der Vergütung vereinbaren die Leistungserbringer mit den Pflegekassen; die Vergütung kann nach Pflegegraden gestaffelt werden.

 
Hinweis

Folgen bei fehlendem Beratungseinsatz

Die Pflegekasse hat das Pflegegeld bei fehlendem Beratungsbesuch um 50 % zu kürzen und im Wiederholungsfall zu entziehen.[1]

2.3 Pflegesachleistung

Pflegebedürftige können zuhause auch von einem zugelassenen ambulanten Pflegedienst gepflegt werden. Sie erhalten dann die Pflegesachleistungen (häusliche Pflege). Der Anspruch besteht auf

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie
  • auf Hilfen bei der Haushaltsführung

und wird bis zu

  • 761 EUR monatlich bei Pflegegrad 2,
  • 1.432 EUR monatlich bei Pflegegrad 3,
  • 1.778 EUR monatlich bei Pflegegrad 4 und
  • 2.200 EUR monatlich bei Pflegegrad 5

übernommen.[1]

Die häusliche Pflege wird von geeigneten Pflegekräften,

  • die bei einer ambulanten Pflegeeinrichtung angestellt sind,
  • die bei einer Pflegekasse angestellt sind oder
  • mit denen die Pflegekasse einen Vertrag abgeschlossen hat,

erbracht.

Die Pflegebedürftigen schließen mit dem Pflegedienst einen Pflegevertrag.

2.4 Kombinationsleistung

Pflegebedürftige, die die Pflegesachleistung nicht im vollen Umfang ausschöpfen, haben Anspruch auf ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kombinationsleistung

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 3) nimmt im März Pflegesachleistungen i. H. v. 878 EUR in Anspruch.

Berechnung des anteiligen Pflegegeldes:

878 EUR × 100 : 1.432 EUR = 61,31 %

100 % – 61,31 %...

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