Sachverhalt

Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob eine Leistung auf dem Gebiet der Werbung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie auch dann vorliegen kann, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht für eigene Zwecke, sondern für Rechnung eines Dritten (in diesem Fall für Rechnung des luxemburgischen Wirtschaftsministeriums) bezieht. Anlässlich einer in Belgien durchgeführten Messe hatte eine luxemburgische Firma für Rechnung des luxemburgischen Wirtschaftsministeriums bei einer belgischen Firma die Errichtung von zwei Messeständen, Reinigung dieser Stände während der Ausstellung und die Gestellung von Personal für den Transport in Auftrag gegeben. Die mit der Leistung beauftragte belgische Firma hatte eine Rechnung unter Ausweis belgischer Mehrwertsteuer erstellt. Die luxemburgische Auftraggeberfirma hatte diese Rechnung ohne Mehrwertsteuer bezahlt, weil sie der Meinung war, die belgische Firma habe eine Werbedienstleistung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie erbracht, die am Sitzort des Leistungsempfängers, in Luxemburg, steuerbar sei.

 

Entscheidung

Der EuGH hat entscheiden, dass Werbeleistungen, die dem Werbetreibenden nur indirekt erbracht und einem Zwischenempfänger in Rechnung gestellt werden, der sie seinerseits an den Werbetriebenden weiterreicht, unter Artikel 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie fallen. Die Tatsche, dass der Zwischenempfänger selbst keine Umsätze erbringt, für die die Leistungen ein Kostenelement bilden könnten, ist unerheblich. Die 7. Begründungserwägung der 6. EG-Richtlinie ist also keine Mussvoraussetzung für die Annahme einer Katalogleistung im Sinne von Artikel 9 Abs. 2 Buchst. e der 6. EG-Richtlinie.

 

Hinweis

Der EuGH hat sich strikt an die Vorlagefrage gehalten, ob eine Werbeleistung auch dann vorliegen kann, wenn der Auftraggeber die Leistung nicht für eigene Zwecke bezieht. Er hat sich nicht mit der von den Verfahrensbeteiligten aufgeworfenen Frage beschäftigt, ob die im Streitfall erbrachten Leistungen tatsächlich Werbeleistungen waren. Insoweit geht er von den Feststellungen des Vorlagegerichts aus, das es sich um Werbeleistungen gehandelt habe. Dem Urteil kann deshalb nicht entnommen werden, das Erstellen und Betreuen von Messeständen sei eine Werbedienstleistung und keine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie). Es gelten weiterhin die in dem EuGH-Urteil vom 15.3.2001 (EuGH, Urteil v. 15.3.2001, C-108/00, SPI) enthaltenen Grundsätze, wonach für die Annahme einer Werbedienstleistung nicht nur die Eigenschaft des Leistungsempfängers entscheidend ist, sondern auch die Art der Leistung. Das Erstellen und Betreuen von Messeständen dürfte demnach weiterhin eine Leistung gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie sein. Danach gilt als Ort einer Dienstleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück der Ort, an dem das Grundstück gelegen ist. Auch nach Abschnitt 34a Abs. 3 Nr. 2 UStR gehören die Planung, die Gestaltung sowie der Aufbau, Umbau und Abbau von Messeständen zu Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück. Das Gleiche gilt für die Standbetreuung und Reinigungsarbeiten.

 

Link zur Entscheidung

EuGH, Urteil vom 05.06.2003, C-438/01

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