Ohne Erfolg! V falle kein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO zur Last. Die Verarbeitung der Daten in der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Tagesordnung sei gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) und Buchstabe f) DSGVO erlaubt gewesen. V sei ebenso wie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich gewesen. Außerdem sei V der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertraglich zur ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet.

Es sei auch erforderlich gewesen, die Namen der einzelnen Wohnungseigentümer zu nennen. Denn V habe nur auf diese Weise sicherstellen können, dass die Wohnungseigentümer über die erforderlichen Informationen verfügten, die für die Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung nötig waren. Und auch nur so konnte er ermöglichen, dass Aussprache und Beschlussfassung vollständig durchgeführt werden konnten. Denn nur bei Kenntnis, wer von dem Legionellenbefall betroffen war, hätten die Wohnungseigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen stellen können, z. B. zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen, oder zu Mietminderungen. Dass K's Interessen an der Nichtnennung seines Namens überwiegen würden, sei nicht ersichtlich. V sei zum Vorteil des K zur endgültigen Unterbindung des Legionellenbefalls in der klägerischen Wohnung tätig gewesen. Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei keine anonyme Gemeinschaft (Hinweis auf OLG München, Beschluss v. 9.3.2007, 32 Wx 177/06). Die Behauptung, ein potenzieller Käufer sei "abgesprungen", führe zu keiner anderen Beurteilung. Ein erst kürzlich beseitigter Legionellenbefall im Verkaufsobjekt sei einem potenziellen Käufer gegenüber unzweifelhaft von K selbst zu offenbaren gewesen.

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