1 Leitsatz

Der Verwalter ist bei einem Legionellenbefall berechtigt, den Wohnungseigentümern die betroffene Wohnung, den Befall sowie den Wohnungseigentümer zu nennen.

2 Normenkette

Art. 4, 6, 26 DSGVO

3 Das Problem

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es einen Legionellenbefall. Von diesem ist u. a. die Wohnung von Wohnungseigentümer K betroffen. Mit der Einladung zu einer Versammlung teilt der Verwalter allen 70 Wohnungseigentümern den Befall, die befallenen Wohnungen und ihre Eigentümer sowie die KBE-Werte mit. Wohnungseigentümer K meint, hierin liege ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ihm sei ein immaterieller Schaden entstanden. Es liege eine Rufschädigung vor. Zudem habe ein potenzieller Käufer seines Wohnungseigentums aufgrund der ihm aus den Reihen der informierten Wohnungseigentümer zugetragenen Information des Legionellenbefalls von einem Kauf Abstand genommen. K begehrt vom Verwalter V eine Geldentschädigung von pauschal 7.000 EUR (70 x 100 EUR).

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! V falle kein Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO zur Last. Die Verarbeitung der Daten in der mit der Einladung zur Eigentümerversammlung verschickten Tagesordnung sei gem. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c) und Buchstabe f) DSGVO erlaubt gewesen. V sei ebenso wie die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und die Überprüfung der Leitungen rechtlich verantwortlich gewesen. Außerdem sei V der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vertraglich zur ordnungsmäßigen Verwaltung verpflichtet.

Es sei auch erforderlich gewesen, die Namen der einzelnen Wohnungseigentümer zu nennen. Denn V habe nur auf diese Weise sicherstellen können, dass die Wohnungseigentümer über die erforderlichen Informationen verfügten, die für die Aussprache und Beschlussfassung über weitergehende Maßnahmen zum Legionellenbefall und deren Finanzierung nötig waren. Und auch nur so konnte er ermöglichen, dass Aussprache und Beschlussfassung vollständig durchgeführt werden konnten. Denn nur bei Kenntnis, wer von dem Legionellenbefall betroffen war, hätten die Wohnungseigentümer die einzelnen Redebeiträge zutreffend einordnen und Nachfragen stellen können, z. B. zum Umfang der Arbeiten in den betroffenen Wohnungen oder an den im Sondereigentum stehenden Wasserarmaturen, oder zu Mietminderungen. Dass K's Interessen an der Nichtnennung seines Namens überwiegen würden, sei nicht ersichtlich. V sei zum Vorteil des K zur endgültigen Unterbindung des Legionellenbefalls in der klägerischen Wohnung tätig gewesen. Auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft sei keine anonyme Gemeinschaft (Hinweis auf OLG München, Beschluss v. 9.3.2007, 32 Wx 177/06). Die Behauptung, ein potenzieller Käufer sei "abgesprungen", führe zu keiner anderen Beurteilung. Ein erst kürzlich beseitigter Legionellenbefall im Verkaufsobjekt sei einem potenziellen Käufer gegenüber unzweifelhaft von K selbst zu offenbaren gewesen.

5 Hinweis

Problemüberblick

Die Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) im Jahr 2018 hat den Verwaltungen viel Arbeit gemacht. Gerichtliche Entscheidungen, die sich mit dem Verwalter und dem Datenschutz beschäftigen, sind seitdem allerdings äußerst selten geblieben. Umso dankbarer muss man sein, wenn es eine Entscheidung gibt und diese im Kern das Tun der Verwaltungen bestätigt. Konkret geht es um die Frage, ob und ggf. welche Informationen die Verwaltung den Wohnungseigentümern im Zusammenhang mit einem Legionellenbefall mitteilen darf.

Legionellen: Grundsätze

Bei Legionellen handelt es sich um Bakterien. Bei Wassertemperaturen von 30 °C bis 45 °C vermehren sie sich bis zu einer für den Menschen gesundheitsgefährdenden Konzentration. Zu einer Infektion kommt es durch Einatmen von zerstäubtem, legionellenhaltigem Wasser oder durch Eindringen von erregerhaltigem Trinkwasser in die Luftröhre oder Lunge.

Legionellen: Maßnahmen bei hohen Legionellenbefall

Wird ein hoher Legionellenbefall festgestellt, bieten sich u. a. die folgenden Maßnahmen an:

DSGVO: Grundsätze

Jeder Wohnungseigentümer hat nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einen Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Seine Daten müssen u. a.:

  • auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für ihn nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden;
  • für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden;
  • dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein;
  • in einer Form gespeichert werden, welche die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderl...

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