Ist in der Gemeinschaftsordnung kein Kostenverteilungsschlüssel vereinbart, so sind die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG verbrauchsunabhängig nach Miteigentumsanteilen umzulegen.

 
Hinweis

Ausnahme Heiz- und Warmwasserkosten

Eine Ausnahme gilt auch hier für die Heiz- und Warmwasserkosten, die gemäß der Heizkostenverordnung jedenfalls zum Teil verbrauchsabhängig umzulegen sind.

Auch der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG durch einfachen Mehrheitsbeschluss abänderbar. Auf Grundlage dieser Bestimmung können die Wohnungseigentümer die Kostenverteilung für einzelne Kosten oder einzelne Arten von Kosten ändern. Eine Kostenverteilungsänderung kann insoweit nicht nur bezüglich der Betriebs- und Verwaltungskosten, sondern dauerhaft auch für die Kosten der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums erfolgen. Soweit die Wohnungseigentümer von dieser Beschlusskompetenz allerdings keinen Gebrauch machen, verbleibt es bei der Kostenverteilung nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG.

 
Praxis-Tipp

Einführung verbrauchsabhängiger Umlage beantragen

Im Hinblick auf die gesetzliche Öffnungsklausel in § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG insbesondere zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung empfiehlt es sich für Eigentümer leer stehender Wohnungen, auf der Eigentümerversammlung die Einführung einer verbrauchsabhängigen Umlage für alle Kosten, die im Sondereigentum anfallen und deren zugrunde liegender Verbrauch ermittelt werden kann, zu initiieren. Zwar bilden die Eigentümer leer stehender Wohnungen in der Regel eine Minderheit innerhalb der Gemeinschaft. Da die verbrauchsabhängige Umlage jedoch für alle Eigentümer großer Wohnungen, die nur von wenigen Personen genutzt werden, von Vorteil ist, dürfte sich in der Regel eine Mehrheit für den vorgenannten Beschlussantrag finden.

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