(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

 

1.

einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder seit dem 6. Juni 1986 nach § 9 Abs. 4 für Lebensmittel erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

 

2.

einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 5 oder 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

 

3.

entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht zugelassene Zusatzstoffe verwendet, Ionenaustauscher benutzt oder ein Verfahren zur Erzeugung von Zusatzstoffen anwendet oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel oder entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 3 Zusatzstoffe oder Ionenaustauscher in den Verkehr bringt,

 

4.

einer nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

 

5.

entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel in den Verkehr bringt oder einer nach § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

 

6.

entgegen § 14 Abs. 1 Lebensmittel, in oder auf denen Pflanzenschutz- oder sonstige Mittel oder deren Abbau- oder Reaktionsprodukte vorhanden sind, in den Verkehr bringt oder einer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

 

7.

(weggefallen)

 

8.

entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 den Gehalt an Zusatzstoffen oder die Anwendung einer Bestrahlung nicht kenntlich macht oder einer nach § 16 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf die Strafvorschrift verweist,

 

9.

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 Lebensmittel oder entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 Lebensmittel ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

 

10.

entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 einen Zusatzstoff oder eine Bestrahlung anwendet oder entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Lebensmittel unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

 

11.

[1]einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis c oder Nr. 5 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

Bis 19.05.2004:

11.

einer nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis c oder Nr. 5 auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

 

12.

[2]einer vollziehbaren Anordnung nach § 41a Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 zuwiderhandelt,

 

13.

[3]einer nach § 50 Abs. 6 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer

 

1.

entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen von Tabakerzeugnissen nicht zugelassene Stoffe verwendet, einer nach § 20 Abs. 3 oder einer nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis c oder g oder nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben b und c erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, oder Tabakerzeugnisse entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 2 oder § 21 Abs. 2 oder Stoffe entgegen § 20 Abs. 1 Nr. 3 in den Verkehr bringt,

 

2.

entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 1 bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung anwendet, entgegen § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

 

3.

entgegen § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Tabakerzeugnisse in den Verkehr bringt oder einer nach § 23 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b oder Nr. 2 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,

 

4.

entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1 Tabakerzeugnisse oder entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 2 Tabakerzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr bringt,

 

5.

entgegen § 23 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Tabakerzeugnisse unter einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr bringt oder mit einer irreführenden Darstellung oder Aussage wirbt,

6.[4]

 

6.

entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln nicht zugelassene verschreibungspflichtige Stoffe verwendet, entgegen § 25 Abs. 1 Nr. 2 kosmetische Mittel in den Verkehr bringt oder einer nach § 25...

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