(1)[2] Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich ist,

 

1.

vorzuschreiben, daß auf Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst bestimmte Angaben über den Inhalt, den Hersteller oder denjenigen, der die Lebensmittel sonst in den Verkehr bringt, anzubringen sind;

 

2.

für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,

 

a)

daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen von bestimmter Art in den Verkehr gebracht werden dürfen,

 

b)

daß auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder über die Zubereitung anzubringen sind,

 

c)

daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist,

 

d)

daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind;

 

3.

für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Herstellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit zu erlassen;

 

4.

vorzuschreiben,

 

a)

daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,

 

b)

daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,

 

c)

daß Lebensmittel unter bestimmten zur Irreführung geeigneten Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen und daß für sie mit bestimmten zur Irreführung geeigneten Darstellungen oder sonstigen Aussagen nicht geworben werden darf,

 

d)

daß Lebensmittel nur in bestimmten Einheiten in den Verkehr gebracht werden dürfen,

 

e)

daß Lebensmittel, bei denen bestimmte Verfahren angewendet worden sind, nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,

 

f)

daß Lebensmitteln zur vereinfachten Feststellung ihrer Beschaffenheit bestimmte Indikatoren zugesetzt werden müssen;

 

5.

zu verbieten, daß Gegenstände oder Stoffe, die bei dem Herstellen oder dem Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden dürfen, für diese Zwecke hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, auch wenn die Verwendung nur für den eigenen Bedarf des Abnehmers erfolgen soll.

Bis 27.11.2003:

(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers vor Täuschung oder in den Fällen der Nummern 1 und 2 auch zu seiner Unterrichtung erforderlich ist,

1.

vorzuschreiben, daß auf Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst bestimmte Angaben über den Inhalt, den Hersteller oder denjenigen, der die Lebensmittel sonst in den Verkehr bringt, anzubringen sind;

2.

für bestimmte Lebensmittel vorzuschreiben,

a)

daß sie nur in Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen von bestimmter Art in den Verkehr gebracht werden dürfen,

b)

daß auf den Packungen, Behältnissen oder sonstigen Umhüllungen, in denen sie in den Verkehr gebracht werden, oder auf den Lebensmitteln selbst Zeitangaben, insbesondere über den Zeitpunkt der Herstellung oder der Abpackung oder über die Haltbarkeit, oder Angaben über die Herkunft oder über die Zubereitung anzubringen sind,

c)

daß an den Vorratsgefäßen oder ähnlichen Behältnissen, in denen sie feilgehalten oder sonst zum Verkauf vorrätig gehalten werden, der Inhalt anzugeben ist,

d)

daß für sie bestimmte Lagerungsbedingungen anzugeben sind;

3.

für bestimmte Lebensmittel Vorschriften über das Herstellen, die Zusammensetzung oder die Beschaffenheit zu erlassen;

4.

vorzuschreiben,

a)

daß Lebensmittel unter bestimmten Bezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit entsprechen,

b)

daß Lebensmittel, die bestimmten Anforderungen an die Herstellung, Zusammensetzung oder Beschaffenheit nicht entsprechen oder sonstige Lebensmittel von bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht, nur unter ausreichender Kenntlichmachung oder nur unter bestimmten Bezeichnungen, sonstigen Angaben oder Aufmachungen in den Verkehr gebracht werden dürfen,

c)

daß Lebensm...

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