(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten,
2. |
(weggefallen) |
3. |
für bestimmte Lebensmittel Anforderungen an das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen zu stellen; |
4. |
das Herstellen, das Behandeln oder das Inverkehrbringen bestimmter Lebensmittel
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5. |
für bestimmte Stoffe Warnhinweise, sonstige warnende Aufmachungen sowie Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben; |
6. |
das Herstellen oder das Behandeln von bestimmten gesundheitsgefährdenden Stoffen in Lebensmittelbetrieben sowie das Verbringen in diese zu verbieten oder zu beschränken. |
(2) Lebensmittel, die entgegen einer nach Absatz 1 Nr. 1 erlassenen Rechtsverordnung hergestellt oder behandelt sind, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.
(3)[2] Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
Bis 27.11.2003:
(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 außerdem des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
(4)[3] 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium (§ 2 Abs. 3), mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
Bis 27.11.2003:
(4) 1Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es erforderlich ist, um eine Gefährdung der Gesundheit durch Lebensmittel zu verhüten, das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die einer Einwirkung durch Verunreinigungen der Luft, des Wassers oder des Bodens ausgesetzt waren, zu verbieten oder zu beschränken. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium (§ 2 Abs. 3), mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie sowie mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung, soweit dessen Geschäftsbereich berührt wird.
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