(1) 1In den in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes genannten Fällen können je Kind Zeiten einer tatsächlichen Verzögerung von bis zu einem Jahr, bei mehreren Kindern Zeiten tatsächlicher Verzögerungen von bis zu insgesamt drei Jahren berücksichtigt werden. 2Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, kann derselbe Zeitraum nur einmal berücksichtigt werden. 3Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere von § 26 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes erfasste Personen können die dadurch bedingten beruflichen Verzögerungen nur einer Person ausgeglichen werden. 4Für die Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs für die in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes genannten Fälle vor einer Einstellung setzt voraus, dass
(3) Für ehemalige Soldatinnen und Soldaten sowie für ehemalige Zivildienstleistende und für ehemalige Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer gilt Absatz 2 entsprechend, soweit aufgrund § 26 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes nach Rechtsvorschriften des Bundes ein Nachteilsausgleich durchzuführen ist.
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