(1) 1Der Ausgleich einer beruflichen Verzögerung nach § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte

 

1.

sich innerhalb von sechs Monaten oder im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin nach der Geburt, der Beendigung der Betreuung oder Pflege oder nach Abschluss der im Anschluss an die Geburt, die Betreuung oder Pflege begonnenen oder fortgesetzten Ausbildung beworben und diese Bewerbung zur Einstellung geführt hat oder

 

2.

wegen der Betreuung oder Pflege während der Probezeit ohne Dienstbezüge beurlaubt war oder Elternzeit, soweit der Beamtin oder dem Beamten nicht eine Teilzeitbeschäftigung nach § 2 Absatz 4 Satz 1 der Elternzeitlandesverordnung bewilligt worden ist, in Anspruch genommen hat.

2Als Ausgleich kann je Kind die tatsächliche Verzögerung bis zu einem Zeitraum von einem Jahr angerechnet werden. 3Werden in einem Haushalt mehrere Kinder gleichzeitig betreut, wird für denselben Zeitraum der Ausgleich nur einmal gewährt. 4Bei einer gleichzeitigen Kinderbetreuung durch mehrere Personen erhält nur eine Person den Ausgleich. 5Für die Pflege einer oder eines pflegebedürftigen Angehörigen gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. 6Bei Anwendung von § 23 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes können insgesamt höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

 

(2) Der Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes setzt voraus, dass

 

1.

berufliche Verzögerungen nach § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes, auch in Verbindung mit

 

a)

§ 9 Absatz 10 Satz 2, § 12 Absatz 3 und 4, § 13 Absatz 2 und 3 sowie der §§ 16 und 16a des Arbeitsplatzschutzgesetzes,

 

b)

§ 8a des Soldatenversorgungsgesetzes oder

 

c)

§ 78 Absatz 1 Nummer 1 des Zivildienstgesetzes

angemessen auszugleichen sind oder

 

2.

ein Fall des § 17 des Entwicklungshelfer-Gesetzes vorliegt.

 

(3) In den Fällen des Absatzes 2 verkürzt sich die Beförderungssperrfrist nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes

 

1.

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 1 um die Zeiten des geleisteten Grundwehr- oder Zivildienstes, Zeiten für geleistete Dienste, aufgrund derer der Beamte wegen § 14b oder § 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wurde, sowie weitere Zeiten, die aufgrund der geleisteten Dienste zu einer späteren Einstellung geführt haben, höchstens jedoch um ein Jahr,

 

2.

bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 um die Zeiten als Entwicklungshelfer bis zur Dauer des Grundwehrdienstes.

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