(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.

 

(2) 1Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark[1] monatlich. 2Er erhöht sich

 

1.

für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark[2] monatlich,

 

2.

für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark[3] monatlich.

 

(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.

[1] angepasst auf 63 Euro.
[2] angepasst auf 78 Euro.
[3] angepasst auf 97 Euro.

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