(1) Die nach den §§ 269, 269a sich ergebende Unterhaltshilfe erhöht sich um einen Sozialzuschlag.
(2) 1Der Sozialzuschlag beträgt für den Berechtigten 103 Deutsche Mark[1] monatlich. 2Er erhöht sich
1. |
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 129 Deutsche Mark[2] monatlich, |
2. |
für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird und das siebente Lebensjahr vollendet hat, um 162 Deutsche Mark[3] monatlich. |
(3) Der Sozialzuschlag wird nur gewährt, soweit er den Selbständigenzuschlag nach § 269a übersteigt.
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