(1) 1Entschädigungsrente wird gewährt, wenn die Einkünfte des Berechtigten insgesamt 1.133 Deutsche Mark[1] monatlich nicht übersteigen. 2Dieser Betrag erhöht sich
1. |
für den nicht dauernd von dem Berechtigten getrennt lebenden Ehegatten um 701 Deutsche Mark[2] monatlich, |
2. |
für jedes Kind im Sinne des § 267 Abs. 1 Nr. 2 um 260 Deutsche Mark[3] monatlich, |
3. |
für Pflegebedürftige im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 um die Pflegezulage, |
4. |
für ehemals Selbständige im Sinne des § 269a um den Selbständigenzuschlag. |
3Bei unmittelbar geschädigten Vollwaisen im Sinne des § 265 Abs. 3 beträgt der Einkommenshöchstbetrag 475 Deutsche Mark[4] monatlich. 4Wird der Berechnung der Entschädigungsrente der Grundbetrag der Hauptentschädigung zugrunde gelegt, erhöht sich der Einkommenshöchstbetrag für den Berechtigten auf 1.363 Deutsche Mark[5] monatlich und für eine Vollwaise auf 590 Deutsche Mark[6] monatlich sowie der Erhöhungsbetrag für den Ehegatten auf 756 Deutsche Mark[7] monatlich und für jedes Kind auf 311 Deutsche Mark[8] monatlich. 5Für Kinder, die das siebente und für Vollwaisen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, erhöhen sich die für sie in den Sätzen 2 bis 4 bestimmten Beträge um den Sozialzuschlag nach § 269b Abs. 2 Nr. 2 oder § 275 Abs. 1 Satz 3.
(2) 1Für die Berechnung der Einkünfte gilt § 267 Abs. 2 und 3. 2Der letzte Satz des § 267 Abs. 2 (Kürzung der Freibeträge um den Sozialzuschlag) ist nicht anzuwenden.
(3) Die Sätze des Einkommenshöchstbetrages nach Absatz 1 sind jeweils durch Rechtsverordnung um die Beträge anzupassen, um die sich die Sätze der Unterhaltshilfe einschließlich des Sozialzuschlags durch Anpassung nach § 277a verändern.
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