(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark[1].

 

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark[2] für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark[3] für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.

[1] angepasst auf 451 Euro.
[2] angepasst auf 300 Euro.
[3] angepasst auf 153 Euro.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge