Rz. 395

In § 6 ERVV werden die Anforderungen an das von juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Behörden zu führende besondere elektronische Behördenpostfach geregelt. Auch das beBPo wird auf dem Protokollstandard OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard beruhen; die Identität des Postfachinhabers muss in einem Identifizierungsverfahren geprüft und bestätigt worden sein und der Postfachinhaber muss in ein sicheres elektronisches Verzeichnis eingetragen sein. Darüber hinaus muss das beBPo über eine Suchfunktion verfügen, die es ermöglicht, andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern aufzufinden (so z.B. EGVP, beA, beN), für andere Inhaber von besonderen elektronischen Postfächern adressierbar und barrierefrei sein.

 

Rz. 396

In §§ 7, 8 und 9 ERVV werden sowohl das Identifizierungsverfahren als auch der Zugang und die Zugangsberechtigung sowie Änderung und Löschung im beBPo geregelt.

 

Rz. 397

Die Verordnung wird voraussichtlich am 1.1.2018 in Kraft treten. Gleichzeitig sollen mit Ablauf des 31.12.2017 die Verordnungen über den ERV beim BGH, beim BAG, beim BSG und BVerfG aufgehoben werden. Da es sich hier um Bundesverordnungen handelt, werden diese mit der nun verabschiedeten ERVV aufgehoben. Die geltenden Verordnungen auf Länderebene sind entsprechend von den Ländern aufzuheben, sodass deren Außerkrafttreten in dieser Verordnung nicht geregelt ist.

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