Rz. 388

§ 130a Abs. 3, 1. Alt. ZPO (in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung) sieht die wirksame Übermittlung eines elektronischen Dokuments unter anderem dann vor, wenn ein geeignetes Dateiformat verwendet wird (vgl. dazu sämtliche Ausführungen zur ERVV in diesem Kapitel) und dieses mit einer entsprechenden qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Der Übertragungsweg, der bei dieser Variante der Einreichung genutzt werden kann, wurde nicht gesetzlich bestimmt, sondern ausdrücklich der Regelung durch die Verordnung überlassen.[117] Natürlich ist es erlaubt, ein elektronisches Dokument, an dem eine qualifizierte elektronische Signatur (qeS) angebracht ist, auf sicherem Übermittlungsweg (d.h. z.B. De-Mail oder beA) einzureichen. Allerdings würde bei der Übermittlung via beA bereits die einfache elektronische Signatur genügen, vgl. § 130a Abs. 3, 2. Alt. ZPO. Damit eine Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit angebrachter qeS aber nicht z.B. via Outlook eingereicht wird, soll § 4 ERVV regeln, welche Wege bei Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur zulässig sind.

 

Rz. 389

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ERVV sind zulässig:

Übermittlung an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete EGVP des Gerichts über eine Anwendung, die auf OSCI oder einem diesen ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokoll-Standard beruht. Die entsprechenden zulässigen elektronischen Briefkästen nach www.egvp.de dürften damit u.a. zurzeit auch sein:

  • Governikus Communicator,
  • Governikus Multimessenger,
  • SMTP-OSCI Gateway Version 1.1,
  • ProDESK Framework Version 3.0,
  • proTECTr.
 

Rz. 390

Somit wird nach bisherigem Stand der Verordnung in keinem Fall Outlook oder web.de als Übermittlungsweg für die Einreichung eines § 130a ZPO entsprechenden Schriftsatzes/Anlagen/Erklärungen zulässig sein, und zwar auch dann nicht, wenn hier eine qualifizierte elektronische Signatur angebracht worden ist.

 

Rz. 391

Zum einen sind die nach Variante § 130a Abs. 3, 1. Alt. ZPO n.F. zu übermittelnden elektronischen Dokumente ausschließlich an das EGVP des Gerichts zu richten und nicht an ein Outlook-Postfach des Gerichts (auch wenn ein solches aus der Praxis vielleicht sogar bekannt ist). Der "Sendebriefkasten" muss zum anderen OSCI-fähig sein, vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 ERVV.

[117] Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), BR-Drucks 657/17 vom 20.9.2017 zu § 4, S. 14, 1. Abs. unter Verweis auf BT-Drucks 17/12634, S. 25.

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