Rz. 142

Kanzleimitarbeiter sollen ebenso wie vertretungsberechtigte Kollegen des jeweiligen Anwalts einen Zugang zum beA erhalten. Die BRAK hierzu:[46]

Zitat

"Jeder Rechtsanwalt kann als Postfachinhaber anderen Personen, beispielsweise Mitarbeitern oder Kollegen, verschiedene Zugriffsrechte auf das eigene Postfach einräumen. Jede denkbare Arbeitsteilung kann so auch durch das beA abgebildet werden. Die einzelnen Schritte zur Vergabe von Zugriffsrechten werden detailliert in der Anwenderdokumentation erläutert. Die für Rechtsanwälte bzw. Mitarbeiter vorgesehenen Rechte sind: […]"

 

Rz. 143

Die Rechtevergabe ist in § 23 RAVPV umfassend geregelt (Hervorhebungen durch die Verfasser).

 

§ 23 RAVPV Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach

(1) 1Der Postfachinhaber kann mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere ihm zugeordnete Zertifikate berechtigen, ihm Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu gewähren. 2Diese Zertifikate müssen nicht auf einer Hardwarekomponente gespeichert sein. 3Zu ihnen muss jedoch ebenfalls eine Zertifikats-PIN gehören. 4Zudem müssen sie von einem von der Bundesrechtsanwaltskammer anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter authentifiziert sein.

(2) 1Der Postfachinhaber kann auch anderen Personen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gewähren. 2Verfügen die anderen Personen nicht über ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach, hat der Postfachinhaber für sie ein Zugangskonto anzulegen. 3Der Zugang der anderen Personen über ihr Zugangskonto erfolgt unter Verwendung eines ihnen zugeordneten Zertifikats und einer zugehörigen Zertifikats-PIN. 4Der Postfachinhaber kann hierzu mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere Zertifikate berechtigen, anderen Personen Zugang zu seinem Postfach zu gewähren. 5Für diese Zertifikate gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(3) 1Der Postfachinhaber kann, wenn er mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat angemeldet ist, anderen Personen unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erteilen. 2Er kann anderen Personen, deren Zertifikat auf einer Hardwarekomponente gespeichert ist, auch die Befugnis einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu erteilen. 3Für die Erteilung weiterer Zugangsberechtigungen durch entsprechend ermächtigte andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4Der Postfachinhaber kann anderen Personen zudem die Befugnis einräumen, Nachrichten zu versenden. 5 Das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann er jedoch nicht auf andere Personen übertragen.

(4) Der Postfachinhaber und die von ihm entsprechend ermächtigten anderen Personen können erteilte Zugangsberechtigungen jederzeit ändern und widerrufen.“

 

Rz. 144

Folgende Rechtevergaben sind möglich:[47]

  • "Recht 1 (Nachrichtenübersicht öffnen):"

    Der Benutzer kann die Nachrichtenübersicht anzeigen lassen, nicht aber Nachrichten lesen. Dieses Recht ist das erste Recht, das neu eingerichtete Mitarbeiter erhalten.

  • Recht 2 (Nachrichtenübersicht exportieren/drucken):[48]

    Der Benutzer darf die Postfachübersicht drucken und exportieren.

  • Recht 3 (Nachricht erstellen):

    Der Benutzer darf neue Nachrichtenentwürfe sowie eine Antwort auf eine Nachricht erstellen und eine Weiterleitung einer Nachricht erzeugen, nicht aber versenden.

  • Recht 4 (Nachricht signieren):

    Der Benutzer darf einen erstellten Nachrichtenentwurf, der kein Empfangsbekenntnis (EB) ist, signieren. Hat der Benutzer die Rolle Mitarbeiter, hat er das Recht nur, wenn er selbst Besitzer eines persönlichen Postfaches ist.

  • Recht 5 (Nachricht versenden):

    Der Benutzer darf eine Nachricht (kein EB) versenden.

  • Recht 6 (Nachricht öffnen):

    Der Benutzer kann vollständig auf alle Nachrichten in einem Postfach lesend zugreifen, die nicht als persönlich/vertraulich gekennzeichnet sind.

  • Recht 7 (Nachricht exportieren/drucken):

    Der Benutzer darf Nachrichten, die nicht als persönlich/vertraulich gekennzeichnet sind, drucken und exportieren.

  • Recht 8 (Nachricht organisieren):

    Der Benutzer darf Nachrichten u.a. verschieben und Ordner sowie Etiketten verwalten.

  • Recht 9 (Nachricht in Papierkorb verschieben):

    Der Benutzer darf Nachrichten in den Papierkorb verschieben und aus dem Papierkorb wieder herausholen.

  • Recht 10 (Nachricht löschen):

    Der Benutzer darf Nachrichten unwiederbringlich löschen, sofern diese vom Postfachbesitzer gelesen oder die Nachricht exportiert wurde.

  • Recht 11 (Nachricht (persönlich/vertraulich) öffnen):

    Der Benutzer kann vollständig auf alle Nachrichten in einem Postfach lesend zugreifen, die als persönlich/vertraulich gekennzeichnet sind.

  • Recht 12 (Nachricht (persönlich/vertraulich) exportieren/drucken):

    Der Benutzer darf Nachrichten, einschließlich solcher, die als persönlich/vertraulich gekennzeichnet sind, drucken und exportieren.

  • Recht 13 (EBs signieren):

    Der Benutzer darf ein nicht als persönlich/v...

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