Rz. 282

Man unterscheidet:

  • "elektronische Signatur", Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO,
  • "fortgeschrittene elektronische Signatur", Art. 3 Nr. 11 i.V.m. Art. 26 eIDAS-VO,
  • "qualifizierte elektronische Signatur, Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO."
 

Rz. 283

Bei der Versendung elektronischer Dokumente an das Gericht wird man in der Praxis sowohl mit der qualifizierten elektronischen Signatur als auch der (einfachen) elektronischen Signatur zu tun haben.

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