(1) 1An jeder Studienakademie wird ein Örtlicher Senat gebildet. 2Der Örtliche Senat sorgt für die Zusammenarbeit innerhalb der Studienakademie. 3Er hat folgende Aufgaben:
2. |
Beschlussfassung über die Studienpläne und den Gleichstellungsplan, |
3. |
Mitwirkung bei der Planung der weiteren Entwicklung der Studienakademie, |
4. |
Zustimmung zu Berufungsvorschlägen, |
5. |
Vorschläge für die Verleihung der Bezeichnung "Honorarprofessorin" oder "Honorarprofessor", |
6. |
Vorschläge zur Einrichtung, Änderung oder Aufhebung von Studiengängen, |
7. |
Koordinierung der Arbeit der Studienbereiche, |
8. |
Stellungnahme zum Vorschlag des Präsidiums der DHBW nach § 27a Absatz 3 Satz 1 zum Wahlvorschlag für die Wahl der Rektorin oder des Rektors der Studienakademie, |
9. |
Mitwirkung nach Maßgabe des § 27a Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 bei der Wahl der Amtsträger nach § 27a Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1. |
(2) Dem Örtlichen Senat gehören an:
1. |
kraft Amtes
|
2. |
aufgrund von Wahlen
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(3) 1Die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 werden für vier Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden abweichend hiervon für ein Jahr gewählt; abweichend von § 9 Absatz 8 kann die Wahlordnung auch für die Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben b und c Wahlen nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl vorsehen. 2Die Wahlordnung regelt ferner die Zahl der Mitglieder nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und das Wahlverfahren. 3Die Mitglieder haben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter; § 10 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend[5]. [Bis 30.12.2020: 4Die Amtszeit beginnt jeweils am 1. Oktober. 5Findet die Wahl nach dem 1. Oktober statt, so verkürzt sich die Amtszeit entsprechend.] [6]
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