(1) 1Mitglieder der Hochschule sind die an der Hochschule nicht nur vorübergehend oder gastweise hauptberuflich Tätigen sowie die eingeschriebenen Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1. 2Mitglieder sind ferner die entpflichteten und im Ruhestand befindlichen Professorinnen und Professoren, die nach § 22 Absatz 4 Satz 2 kooptierten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen, die Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, die Gastprofessorinnen und Gastprofessoren, die Privatdozentinnen und Privatdozenten und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren sowie die Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürger und Ehrensenatorinnen und Ehrensenatoren; die Grundordnung regelt deren aktives und passives Wahlrecht. 3Hauptberuflich ist die Tätigkeit, wenn die Arbeitszeit oder der Umfang der Dienstaufgaben mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst oder der Hälfte des durchschnittlichen Umfangs der Dienstaufgaben des entsprechenden vollbeschäftigten Personals entspricht. 4Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist. 5Mitglieder sind auch Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die nach einer gemeinsamen Berufung mit einer Forschungseinrichtung außerhalb des Hochschulbereichs oder im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen dienstliche Aufgaben an der Hochschule wahrnehmen. 6Mitglieder sind auch die Dualen Partner[1] [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten] der DHBW nach Maßgabe des § 65c.

 

(1a)[2] 1Die Hochschule wahrt die Glaubensfreiheit ihrer Mitglieder und Angehörigen. 2Ungeachtet dessen kann sie eine Verhüllung des Gesichts untersagen, wenn und soweit dies erforderlich ist

 

1.

zur Gefahrenabwehr, insbesondere bei der Nutzung von Laboren,

 

2.

zur Wahrung prüfungsrechtlicher Vorgaben, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit oder zur Identitätsfeststellung, oder

 

3.

zur Erreichung des Ziels einer konkreten Lehrveranstaltung.

3Näheres einschließlich der Zuständigkeiten regelt die Hochschule durch Satzung.

 

(2) 1Die Mitglieder der Hochschule haben das Recht und die Pflicht, an der Selbstverwaltung und der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule in Organen, Gremien und beratenden Ausschüssen mit besonderen Aufgaben mitzuwirken und Ämter, Funktionen und sonstige Pflichten in der Selbstverwaltung zu übernehmen, es sei denn, dass wichtige Gründe entgegenstehen; auch der Rücktritt bedarf eines wichtigen Grundes[3]. 2Hauptamtliche Amtsträger als Beamtinnen oder Beamte auf Zeit oder im befristeten Dienstverhältnis sind im Falle ihres Rücktritts, ihrer Abwahl oder nach Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiterzuführen, längstens aber bis zum Eintritt in den Ruhestand oder bis zum Beginn der Entpflichtung; ihr Beamten- oder Dienstverhältnis besteht so lange weiter. 3Satz 2 gilt nicht, wenn bisherige Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber vor Ablauf ihrer Amtszeit oder ihres Dienstverhältnisses dem Wissenschaftsministerium schriftlich erklärt haben, dass sie die Weiterführung der Geschäfte ablehnen oder wenn das Wissenschaftsministerium die Weiterführung der Geschäfte durch die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber ablehnt; in diesen Fällen hat die jeweilige Vertreterin oder der jeweilige Vertreter die Geschäfte weiterzuführen. 4Wer in anderen Fällen als denen des Satzes 2 ein Amt, die Funktion als internes Mitglied im Hochschulrat, eine Wahlmitgliedschaft in einem Gremium oder eine sonstige in diesem Gesetz oder der Grundordnung vorgesehene Funktion übernommen hat, muss diese nach einer Beendigung bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers fortführen. 5Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft an der Hochschule endet. 6Für die Vertreterinnen und Vertreter der Dualen Partner in den Gremien der DHBW gilt die Amtsfortführungspflicht nach Satz 4 entsprechend, es sei denn, die bisherigen Vertreterinnen oder Vertreter erklären vor Ablauf ihrer Amtszeit schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten, bei örtlichen Gremien gegenüber der Rektorin oder dem Rektor, dass sie eine Amtsfortführung ablehnen. 7Die Amtsfortführungspflicht endet, wenn die Mitgliedschaft des Dualen Partners an der Hochschule endet oder die Vertreterin oder der Vertreter in keinem Beschäftigungsverhältnis mehr zum Dualen Partner steht. 8Die Mitgliedschaft von Vertreterinnen und Vertretern der Dualen Partner in den Gremien der DHBW endet unabhängig vom Fortbestehen ihrer Wählbarkeit erst zum Ende ihrer Amtszeit; die Möglichkeit eines Rücktritts aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.[4]

 

(3) 1Unbeschadet des § 20 Absatz 8 Satz 1 können Mitglieder des Hochschulrats nicht Mitglieder im Senat, im Örtlichen Hochschulrat oder im Örtlichen Senat sein. 2Ausgeschlossen ist eine gleichzeitige Wahl- und Amtsmitgliedschaft im Senat; Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft im Fakultätsrat, im Örtlichen Hochschulrat und im Örtl...

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