(1) 1Art und Umfang der Mitwirkung der einzelnen Mitgliedergruppen und innerhalb der Mitgliedergruppen sowie die zahlenmäßige Zusammensetzung der Gremien bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Hochschule, den Aufgaben der Gremien und nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Hochschule. 2Für die Vertretung in den nach Mitgliedergruppen zusammengesetzten Gremien bilden

 

1.

die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und die außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren, soweit sie hauptberuflich tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer)[1],

 

2.

[2]die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52 sowie an Musikhochschulen die Lehrbeauftragten nach § 56; ausgenommen sind die Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6 (Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter),

Bis 30.12.2020:

2.

die Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 52, mit Ausnahme der Lehrkräfte nach § 52 Absatz 6,

 

3.

die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a (Gruppe der Studierenden)[3],

 

4.

die Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Gruppe der Doktorandinnen und Doktoranden)[4] sowie

 

5.

die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Gruppe der sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)[5]

grundsätzlich je eine Gruppe; alle Mitgliedergruppen müssen vertreten sein und wirken nach Maßgabe von Satz 1 grundsätzlich stimmberechtigt an Entscheidungen mit. 3Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Fakultätsrat können beschließen, dass hauptberufliche Dekaninnen oder Dekane, soweit sie nicht bereits der Gruppe nach Satz 2 Nummer 1 angehören, in dieser Gruppe wahlberechtigt und wählbar sind. 4Angenommene eingeschriebene Doktorandinnen und Doktoranden, die an der Hochschule hauptberuflich tätig sind, haben ein Wahlrecht, ob sie ihre Mitwirkungsrechte in der Gruppe der Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Satz 2 Nummer 2) oder in der Gruppe der Studierenden nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b (Satz 2 Nummer 4) ausüben. 5Für sonstige Fälle der Zugehörigkeit zu mehreren Mitgliedergruppen kann die Grundoder Wahlordnung eine Regelung treffen. 6Die Grundordnung kann bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 2 und 5 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder und bei geringer Mitgliederzahl einer Gruppe nach Satz 2 Nummern 3 und 4 eine gemeinsame Gruppe dieser Mitglieder vorsehen. 7Die Mitwirkung der Dualen Partner[6] [Bis 30.12.2020: Ausbildungsstätten] in der DHBW findet nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im Hochschulrat, im Senat, im Örtlichen Hochschulrat, in der Kommission für Qualitätssicherung und in den Fachkommissionen statt. 8Im Rahmen dieser Mitwirkung führt jeder Duale Partner[7] [Bis 30.12.2020: jede Ausbildungsstätte] unabhängig von seiner[8] [Bis 30.12.2020: ihrer] Rechtsform und Größe eine Stimme.

 

(2) 1Die Mitglieder eines Gremiums werden, soweit sie dem Gremium nicht kraft Amtes angehören, für eine bestimmte Amtszeit bestellt oder gewählt; sie sind an Weisungen und Aufträge ihrer Gruppe nicht gebunden. 2Unbeschadet des § 20 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 sollen Frauen und Männer bei der Besetzung gleichberechtigt berücksichtigt werden.

 

(3) Für den Senat, den Fakultätsrat oder Sektionsrat und den Örtlichen Senat ist die Zahl der Mitglieder, die dem Gremium aufgrund von Wahlen angehören, in den Satzungen so zu bemessen, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe nach Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1[9] Nummer 1 in dem Gremium über eine Stimme mehr verfügen als alle anderen stimmberechtigten Mitglieder zusammen.

 

(4) 1Die Gremien tagen in präsenter Sitzung; die Hochschule kann durch Grundordnung, andere Satzung oder Geschäftsordnung der Gremien abweichende Regelungen vorsehen. 2Die Sitzung ist[10] nicht öffentlich mit Ausnahme der Abstimmung in Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 1 und 2 und der Behandlung der Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummern 12 bis 14 sowie der Aussprachen nach § 18 a Absatz 3 Satz 1, § 24 a Absatz 3 Satz 1 und § 27 e Absatz 3 Satz 1; der Senat kann darüber hinaus in anderen Angelegenheiten nach § 19 Absatz 1 die Hochschulöffentlichkeit zulassen. 3Der Senat kann den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit bei Störungen beschließen. 4Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung, wenn dies von einem Gremienmitglied beantragt wird[11] [Bis 30.12.2020: ; die Grundordnung kann für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen vorsehen; Voraussetzung ist im Einzelfall, dass das Gremium die offene Abstimmung einstimmig beschließt]. 5Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind über die Tätigkeit von Senat und Fakultätsräten zu unterrichten, soweit dies mit dem Schutz personenbezogener Daten und dem Beratungsgeheimnis vereinbar ist. 6Näheres regeln die Hochschulen durch Satzung.[12]

 

(5) 1Ist die Wahl eines Gremiu...

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