(1) 1Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. 2Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden. 3Die Einwilligung darf nicht erteilt werden, wenn

 

1.

die Ausgabe bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes zurückgestellt oder

 

2.

ein Nachtragshaushaltsgesetz voraussichtlich rechtzeitig herbeigeführt werden kann.

4Satz 3 Nr. 2 gilt nicht, soweit

 

1.

Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind,

 

2.

Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden oder

 

3.

die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben für den jeweiligen Anlaß einen im Haushaltsgesetz festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

 

(2) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

 

(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen in der Regel durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

 

(4) 1Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall 25 000 Euro und mehr betragen, sind vom Ministerium der Finanzen halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich dem Landtag mitzuteilen. 2Sie bedürfen der nachträglichen Billigung des Landtags. 3Die Beschlußfassung kann mit der Entlastung (§ 114) verbunden werden.

 

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

 

(6) 1Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck als Vorgriff anzurechnen. 2Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

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