(1) 1Das Ministerium der Finanzen legt dem Landtag die Haushaltsrechnung und den Nachweis über das Vermögen und die Schulden vor. 2Dieser entscheidet auf Grund der Prüfung durch den Landesrechnungshof über die Entlastung der Landesregierung und, soweit die Ausführung des Haushalts dem Präsidenten des Landtags obliegt, über dessen Entlastung.

 

(2) Der Landtag stellt die wesentlichen Sachverhalte fest und beschließt über einzuleitende Maßnahmen.

 

(3) 1Der Landtag kann einzelne Sachverhalte zur weiteren Aufklärung an den Landesrechnungshof zurückverweisen. 2Insoweit kann er die Entscheidung über die Entlastung bis zur Aufklärung der Angelegenheit aufschieben. 3Satz 2 gilt auch, soweit der Landesrechnungshof einen Vorbehalt gemacht hat (§ 97 Abs. 5).

 

(4) 1Der Landtag bestimmt einen Termin, zu dem die Landesregierung oder der Präsident des Landtags über die eingeleiteten Maßnahmen dem Landtag zu berichten hat. 2Soweit Maßnahmen nicht zu dem beabsichtigten Erfolg geführt haben, kann der Landtag die Sachverhalte wieder aufgreifen.

 

(5) Der Landtag kann bestimmte Sachverhalte ausdrücklich mißbilligen.

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